Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 18953 A/2014
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ro 2014/03/0076
Entscheidungsdatum
21.10.2014
Index
L65002 Jagd Wild Kärnten
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Norm
ABGB §833;
JagdG Krnt 2000 §1 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §2 Abs3;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/03/0240 E 26. Juni 2013 RS 5
Stammrechtssatz
Da einem von den Miteigentümern namhaft gemachten Bevollmächtigten (sofern er von der Bezirksverwaltungsbehörde iSd § 2 Abs 3 zweiter und dritter Satz Krnt JagdG 2000 bestätigt wurde) das Jagdausübungsrecht zukommt, übt er das Jagdrecht - somit die in § 1 Abs 1 Krnt JagdG 2000 genannten Befugnisse - in dem in Rede stehenden Eigenjagdgebiet aus. Insofern steht ihm die Ausübung der Miteigentumsrechte im Rahmen des Jagdrechtes bzw die Benützung des Jagdgebietes in diesem Rahmen zu. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der Bestellung des Bevollmächtigten um eine Regelung der Benützung der gemeinsamen Sache, die im Rahmen des § 833 ABGB nicht mehr der Ausübung der ordentlichen Verwaltung zugerechnet werden kann und bei der daher eine Majorisierung der Miteigentümer ausgeschlossen ist.Da einem von den Miteigentümern namhaft gemachten Bevollmächtigten (sofern er von der Bezirksverwaltungsbehörde iSd Paragraph 2, Absatz 3, zweiter und dritter Satz Krnt JagdG 2000 bestätigt wurde) das Jagdausübungsrecht zukommt, übt er das Jagdrecht - somit die in Paragraph eins, Absatz eins, Krnt JagdG 2000 genannten Befugnisse - in dem in Rede stehenden Eigenjagdgebiet aus. Insofern steht ihm die Ausübung der Miteigentumsrechte im Rahmen des Jagdrechtes bzw die Benützung des Jagdgebietes in diesem Rahmen zu. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der Bestellung des Bevollmächtigten um eine Regelung der Benützung der gemeinsamen Sache, die im Rahmen des Paragraph 833, ABGB nicht mehr der Ausübung der ordentlichen Verwaltung zugerechnet werden kann und bei der daher eine Majorisierung der Miteigentümer ausgeschlossen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030076.J02
Im RIS seit
26.04.2019
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019
Dokumentnummer
JWR_2014030076_20141021J02