Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/03/0240

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18652 A/2013

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2011/03/0240

Entscheidungsdatum

26.06.2013

Index

L65002 Jagd Wild Kärnten
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §833;
JagdG Krnt 2000 §1 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §2 Abs3;

Rechtssatz

Da einem von den Miteigentümern namhaft gemachten Bevollmächtigten (sofern er von der Bezirksverwaltungsbehörde iSd Paragraph 2, Absatz 3, zweiter und dritter Satz Krnt JagdG 2000 bestätigt wurde) das Jagdausübungsrecht zukommt, übt er das Jagdrecht - somit die in Paragraph eins, Absatz eins, Krnt JagdG 2000 genannten Befugnisse - in dem in Rede stehenden Eigenjagdgebiet aus. Insofern steht ihm die Ausübung der Miteigentumsrechte im Rahmen des Jagdrechtes bzw die Benützung des Jagdgebietes in diesem Rahmen zu. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der Bestellung des Bevollmächtigten um eine Regelung der Benützung der gemeinsamen Sache, die im Rahmen des Paragraph 833, ABGB nicht mehr der Ausübung der ordentlichen Verwaltung zugerechnet werden kann und bei der daher eine Majorisierung der Miteigentümer ausgeschlossen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011030240.X05

Im RIS seit

05.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2011030240_20130626X05

Rechtssatz für Ro 2014/03/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18953 A/2014

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0076

Entscheidungsdatum

21.10.2014

Index

L65002 Jagd Wild Kärnten
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §833;
JagdG Krnt 2000 §1 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §2 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0240 E 26. Juni 2013 RS 5

Stammrechtssatz

Da einem von den Miteigentümern namhaft gemachten Bevollmächtigten (sofern er von der Bezirksverwaltungsbehörde iSd Paragraph 2, Absatz 3, zweiter und dritter Satz Krnt JagdG 2000 bestätigt wurde) das Jagdausübungsrecht zukommt, übt er das Jagdrecht - somit die in Paragraph eins, Absatz eins, Krnt JagdG 2000 genannten Befugnisse - in dem in Rede stehenden Eigenjagdgebiet aus. Insofern steht ihm die Ausübung der Miteigentumsrechte im Rahmen des Jagdrechtes bzw die Benützung des Jagdgebietes in diesem Rahmen zu. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der Bestellung des Bevollmächtigten um eine Regelung der Benützung der gemeinsamen Sache, die im Rahmen des Paragraph 833, ABGB nicht mehr der Ausübung der ordentlichen Verwaltung zugerechnet werden kann und bei der daher eine Majorisierung der Miteigentümer ausgeschlossen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030076.J02

Im RIS seit

26.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2014030076_20141021J02