Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/03/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18697 A/2013

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2013/03/0050

Entscheidungsdatum

18.09.2013

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs2;
WaffG 1996 §12 Abs3;
WaffG 1996 §12 Abs4;
WaffG 1996 §12 Abs5;
WaffG 1996 §13 Abs3;

Rechtssatz

Im Interesse der öffentlichen Sicherheit ermöglicht es - wie der Verwaltungsgerichtshof im E vom 26. April 2005, 2005/03/0043, VwSlg 16.606 A/2005, festgehalten hat - die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996, bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten, ohne Einschränkung auf eine bestimmte Art von Waffen (etwa genehmigungspflichtige Schusswaffen). Mit der Erlassung des Waffenverbotes wird die Gefahr, der zu begegnen ist, aber noch nicht beseitigt, weshalb es erforderlich ist, die im Besitz des betroffenen Menschen befindlichen Waffen unverzüglich (also nicht etwa erst nach Rechtskraft des Waffenverbotsbescheides) sicherzustellen (Absatz 2,). Regelmäßige Konsequenz der rechtskräftigen Verhängung eines Waffenverbotes ist der Verfall der sichergestellten Waffen (Absatz 3,), der zum Eigentumserwerb des Bundes führt. Wenn das Waffenverbot nicht rechtskräftig wird, sind die sichergestellten Waffen dem Betroffenen wieder auszufolgen (Paragraph 13, Absatz 3, WaffG 1996). Für die verfallenen Waffen ist dem Betroffenen gemäß Paragraph 12, Absatz 4, WaffG 1996 unter näheren Voraussetzungen eine Entschädigung zuzuerkennen. Nur in den in Paragraph 12, Absatz 5, WaffG 1996 umschriebenen Fällen gelten die sichergestellten Waffen trotz eines (rechtskräftigen) Waffenverbotes nicht als verfallen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013030050.X01

Im RIS seit

29.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2013030050_20130918X01

Rechtssatz für Ro 2014/03/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18886 A/2014

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0063

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs2;
WaffG 1996 §12 Abs3;
WaffG 1996 §12 Abs4;
WaffG 1996 §12 Abs5;
WaffG 1996 §13 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/03/0050 E 18. September 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Im Interesse der öffentlichen Sicherheit ermöglicht es - wie der Verwaltungsgerichtshof im E vom 26. April 2005, 2005/03/0043, VwSlg 16.606 A/2005, festgehalten hat - die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996, bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten, ohne Einschränkung auf eine bestimmte Art von Waffen (etwa genehmigungspflichtige Schusswaffen). Mit der Erlassung des Waffenverbotes wird die Gefahr, der zu begegnen ist, aber noch nicht beseitigt, weshalb es erforderlich ist, die im Besitz des betroffenen Menschen befindlichen Waffen unverzüglich (also nicht etwa erst nach Rechtskraft des Waffenverbotsbescheides) sicherzustellen (Absatz 2,). Regelmäßige Konsequenz der rechtskräftigen Verhängung eines Waffenverbotes ist der Verfall der sichergestellten Waffen (Absatz 3,), der zum Eigentumserwerb des Bundes führt. Wenn das Waffenverbot nicht rechtskräftig wird, sind die sichergestellten Waffen dem Betroffenen wieder auszufolgen (Paragraph 13, Absatz 3, WaffG 1996). Für die verfallenen Waffen ist dem Betroffenen gemäß Paragraph 12, Absatz 4, WaffG 1996 unter näheren Voraussetzungen eine Entschädigung zuzuerkennen. Nur in den in Paragraph 12, Absatz 5, WaffG 1996 umschriebenen Fällen gelten die sichergestellten Waffen trotz eines (rechtskräftigen) Waffenverbotes nicht als verfallen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030063.J07

Im RIS seit

23.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2014030063_20140626J07

Rechtssatz für Ra 2017/03/0077

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0077

Entscheidungsdatum

01.09.2017

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs2;
WaffG 1996 §12 Abs3;
WaffG 1996 §12 Abs4;
WaffG 1996 §12 Abs5;
WaffG 1996 §13 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/03/0050 E 18. September 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Im Interesse der öffentlichen Sicherheit ermöglicht es - wie der Verwaltungsgerichtshof im E vom 26. April 2005, 2005/03/0043, VwSlg 16.606 A/2005, festgehalten hat - die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996, bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten, ohne Einschränkung auf eine bestimmte Art von Waffen (etwa genehmigungspflichtige Schusswaffen). Mit der Erlassung des Waffenverbotes wird die Gefahr, der zu begegnen ist, aber noch nicht beseitigt, weshalb es erforderlich ist, die im Besitz des betroffenen Menschen befindlichen Waffen unverzüglich (also nicht etwa erst nach Rechtskraft des Waffenverbotsbescheides) sicherzustellen (Absatz 2,). Regelmäßige Konsequenz der rechtskräftigen Verhängung eines Waffenverbotes ist der Verfall der sichergestellten Waffen (Absatz 3,), der zum Eigentumserwerb des Bundes führt. Wenn das Waffenverbot nicht rechtskräftig wird, sind die sichergestellten Waffen dem Betroffenen wieder auszufolgen (Paragraph 13, Absatz 3, WaffG 1996). Für die verfallenen Waffen ist dem Betroffenen gemäß Paragraph 12, Absatz 4, WaffG 1996 unter näheren Voraussetzungen eine Entschädigung zuzuerkennen. Nur in den in Paragraph 12, Absatz 5, WaffG 1996 umschriebenen Fällen gelten die sichergestellten Waffen trotz eines (rechtskräftigen) Waffenverbotes nicht als verfallen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030077.L01

Im RIS seit

27.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2017030077_20170901L01