Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/03/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18886 A/2014

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0063

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §21 Abs1;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8;

Rechtssatz

Der Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine besonders qualifizierte missbräuchliche Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Entscheidend für die Verhängung eines Waffenverbotes ist es, ob der von der Behörde angenommene Sachverhalt "bestimmte Tatsachen" iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Demgegenüber ist die Versagung bzw der Entzug waffenrechtlicher Urkunden vergleiche Paragraph 21, Absatz eins, bzw Paragraph 25, Absatz 3, WaffG 1996) schon bei fehlender waffenrechtlicher Verlässlichkeit gerechtfertigt, die insofern an andere, weniger strenge Anforderungen geknüpft sind (Hinweis E vom 28. November 2013, 2013/03/0084).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030063.J02

Im RIS seit

23.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2014030063_20140626J02