Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2015/03/0036
Entscheidungsdatum
19.06.2015
Index
41/01 Sicherheitsrecht
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
SPG 1991;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/03/0014 E 19. März 2013 RS 2
(hier: nur der zweite Satz)
Stammrechtssatz
Die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt kann zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen, der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, kann eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringen (Hinweis E vom 20. Juni 2012, 2012/03/0037). Die Abwehr einer allgemeinen Gefahr wie der rechtswidrigen Verwirklichung eines Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung (die vorsätzlich begangen wird) nach dem StGB kommt nach dem SPG 1991 den Sicherheitsbehörden und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (dazu zählen insbesondere die Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei), die für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst versehen, zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030036.L01
Im RIS seit
12.08.2015
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2015
Dokumentnummer
JWR_2015030036_20150619L01