Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/03/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2013/03/0014

Entscheidungsdatum

19.03.2013

Index

41/01 Sicherheitsrecht
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

SPG 1991
WaffG 1996 §21 Abs2
WaffG 1996 §22 Abs2

Rechtssatz

Die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt kann zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen, der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, kann eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringen (Hinweis E vom 20. Juni 2012, 2012/03/0037). Die Abwehr einer allgemeinen Gefahr wie der rechtswidrigen Verwirklichung eines Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung (die vorsätzlich begangen wird) nach dem StGB kommt nach dem SPG 1991 den Sicherheitsbehörden und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (dazu zählen insbesondere die Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei), die für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst versehen, zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013030014.X02

Im RIS seit

27.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2019

Dokumentnummer

JWR_2013030014_20130319X02

Rechtssatz für 2013/03/0017

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2013/03/0017

Entscheidungsdatum

19.12.2013

Index

41/01 Sicherheitsrecht
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

SPG 1991;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/03/0014 E 19. März 2013 RS 2

Stammrechtssatz

Die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt kann zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen, der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, kann eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringen (Hinweis E vom 20. Juni 2012, 2012/03/0037). Die Abwehr einer allgemeinen Gefahr wie der rechtswidrigen Verwirklichung eines Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung (die vorsätzlich begangen wird) nach dem StGB kommt nach dem SPG 1991 den Sicherheitsbehörden und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (dazu zählen insbesondere die Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei), die für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst versehen, zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013030017.X01

Im RIS seit

17.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2014

Dokumentnummer

JWR_2013030017_20131219X01

Rechtssatz für Ra 2014/03/0061

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2014/03/0061

Entscheidungsdatum

29.01.2015

Index

41/01 Sicherheitsrecht
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

SPG 1991;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/03/0014 E 19. März 2013 RS 2

Stammrechtssatz

Die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt kann zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen, der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, kann eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringen (Hinweis E vom 20. Juni 2012, 2012/03/0037). Die Abwehr einer allgemeinen Gefahr wie der rechtswidrigen Verwirklichung eines Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung (die vorsätzlich begangen wird) nach dem StGB kommt nach dem SPG 1991 den Sicherheitsbehörden und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (dazu zählen insbesondere die Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei), die für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst versehen, zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014030061.L03

Im RIS seit

20.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015

Dokumentnummer

JWR_2014030061_20150129L03

Rechtssatz für Ra 2015/03/0036

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0036

Entscheidungsdatum

19.06.2015

Index

41/01 Sicherheitsrecht
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

SPG 1991;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/03/0014 E 19. März 2013 RS 2 (hier: nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt kann zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen, der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, kann eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringen (Hinweis E vom 20. Juni 2012, 2012/03/0037). Die Abwehr einer allgemeinen Gefahr wie der rechtswidrigen Verwirklichung eines Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung (die vorsätzlich begangen wird) nach dem StGB kommt nach dem SPG 1991 den Sicherheitsbehörden und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (dazu zählen insbesondere die Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei), die für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst versehen, zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030036.L01

Im RIS seit

12.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2015

Dokumentnummer

JWR_2015030036_20150619L01