Verwaltungsgerichtshof
29.01.2015
Ra 2014/03/0061
GRS wie 2013/03/0014 E 19. März 2013 RS 2
Die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt kann zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen, der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, kann eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringen (Hinweis E vom 20. Juni 2012, 2012/03/0037). Die Abwehr einer allgemeinen Gefahr wie der rechtswidrigen Verwirklichung eines Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung (die vorsätzlich begangen wird) nach dem StGB kommt nach dem SPG 1991 den Sicherheitsbehörden und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (dazu zählen insbesondere die Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei), die für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst versehen, zu.