Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2014/03/0061

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2014/03/0061

Entscheidungsdatum

29.01.2015

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Paragraph 139, Absatz 3, GewO 1994 verbietet in klarer und eindeutiger Weise ua das Vermieten von nichtmilitärischen Waffen außerhalb der Betriebsstätte (Werkstätten oder Verkaufslokale) einer Person, die eine Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe verfügt, weshalb diese Bestimmung dem Vorliegen eines Bedarfes für die Ausstellung eines Waffenpasses iSd Paragraph 22, Absatz 2, WaffG 1996 für diese gewerblichen Tätigkeiten außerhalb der gewerblichen Betriebsstätte grundsätzlich keinen Raum gibt. Gleiches gilt für die in Paragraph 139, Absatz 4, GewO 1994 ebenfalls in eindeutiger und klarer Weise vorgesehene Gestattung des Vermietens und der Instandsetzung von Schusswaffen sowie des Verkaufes von dazugehörigem Schießbedarf auf behördlich genehmigten Schießplätzen durch einen dort genannten gewerberechtlich zum Vermieten hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition Berechtigten, wobei dabei das Vermieten und die Instandsetzung lediglich auf dem Schießplatz selbst erfasst werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014030061.L01

Im RIS seit

20.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015

Dokumentnummer

JWR_2014030061_20150129L01