Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2014/03/0049

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19003 A/2014

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2014/03/0049

Entscheidungsdatum

17.12.2014

Index

16/02 Rundfunk
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
ORF-G 2001 §36 Abs1 Z1;
ORF-G 2001 §4f Abs2;
ORF-G 2001 §6;
ORF-G 2001 §6a;
ORF-G 2001 §6b;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28;

Rechtssatz

Dem vorliegenden Fall lag keine Beschwerde nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, ORF-G 2001 zugrunde, sondern die Revisionswerberin (Regulierungsbehörde) hat im Rahmen der ihr obliegenden Rechtsaufsicht über den ORF von Amts wegen ein Verfahren eingeleitet und durchgeführt, demzufolge der ORF durch die Bereitstellung von 39 näher bezeichneten Online-Angeboten gegen eines der in Paragraph 4 f, Absatz 2, ORF-G 2001 genannten Verbote verstoßen habe. Ausgehend davon war "Sache" des Beschwerdeverfahrens die Frage, ob die Bereitstellung der näher umschriebenen Angebote durch den ORF gegen die oben genannten Verbotsnormen des ORF-G 2001 verstoßen hat. Die weitergehende Prüfung, ob diesen Angeboten Angebotskonzepte zugrunde gelegen sind und ob es sich dabei um neue Angebote gehandelt hat, die eine Auftragsvorprüfung im Sinne der Paragraphen 6 bis 6 b ORF-G 2001 erforderlich gemacht hätten, war weder in sachverhaltsmäßiger noch in rechtlicher Hinsicht Gegenstand des von der Regulierungsbehörde in die Wege geleiteten Rechtsaufsichtsverfahrens. Diese Frage war daher auch nicht Inhalt des Spruchs der erstinstanzlichen Entscheidung und somit nicht "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030049.L03

Im RIS seit

24.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2014030049_20141217L03