Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/03/0162

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18696 A/2013

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2012/03/0162

Entscheidungsdatum

18.09.2013

Index

16/02 Rundfunk

Norm

ORF-G 2001 §36 Abs1 Z1 litc;
ORF-G 2001 §36;
ORF-G 2001 §37 Abs1 idF 2010/I/050;

Rechtssatz

Die Regulierungsbehörden haben die rechtliche Beurteilung eines ihnen (mit Beschwerde nach Paragraph 36, ORF-G 2001) zugetragenen Sachverhalts ohne Bindung an die Rechtsausführungen in der Beschwerde vorzunehmen. Dies ergibt sich - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zur Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr 50 aus 2010, ausgesprochen hat - insbesondere aus Paragraph 37, Absatz eins, ORF-G 2001, der normiert, dass die Entscheidung der Regulierungsbehörden in der Feststellung besteht, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Im Hinblick auf den Wortlaut dieser Bestimmung sind die Regulierungsbehörden zur Prüfung verpflichtet, ob durch den der Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhalt irgendeine Bestimmung des ORF-G 2001 verletzt worden ist. Eine Beschränkung der Prüfung bloß auf in der Beschwerde ausdrücklich angeführte Vorschriften des ORF-G 2001 ist hingegen zu verneinen (Hinweis E vom 8. Oktober 2010, 2006/04/0089). An dieser Rechtsprechung ist weiterhin festzuhalten, zumal Paragraph 37, Absatz eins, ORF-G - soweit es für das erzielte Auslegungsergebnis von Bedeutung ist - durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2010, nicht geändert worden ist. Die behördliche Feststellung einer anderen Rechtsverletzung als jener, deren Feststellung von den bf Parteien angestrebt worden ist, verleiht ihnen jedoch das Recht, die getroffene Entscheidung vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012030162.X01

Im RIS seit

23.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2012030162_20130918X01

Rechtssatz für Ra 2014/03/0049

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19003 A/2014

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2014/03/0049

Entscheidungsdatum

17.12.2014

Index

16/02 Rundfunk

Norm

ORF-G 2001 §36 Abs1 Z1 litc;
ORF-G 2001 §36;
ORF-G 2001 §37 Abs1 idF 2010/I/050;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/03/0162 E 18. September 2013 RS 1 (hier: nur die ersten drei Sätze)

Stammrechtssatz

Die Regulierungsbehörden haben die rechtliche Beurteilung eines ihnen (mit Beschwerde nach Paragraph 36, ORF-G 2001) zugetragenen Sachverhalts ohne Bindung an die Rechtsausführungen in der Beschwerde vorzunehmen. Dies ergibt sich - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zur Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr 50 aus 2010, ausgesprochen hat - insbesondere aus Paragraph 37, Absatz eins, ORF-G 2001, der normiert, dass die Entscheidung der Regulierungsbehörden in der Feststellung besteht, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Im Hinblick auf den Wortlaut dieser Bestimmung sind die Regulierungsbehörden zur Prüfung verpflichtet, ob durch den der Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhalt irgendeine Bestimmung des ORF-G 2001 verletzt worden ist. Eine Beschränkung der Prüfung bloß auf in der Beschwerde ausdrücklich angeführte Vorschriften des ORF-G 2001 ist hingegen zu verneinen (Hinweis E vom 8. Oktober 2010, 2006/04/0089). An dieser Rechtsprechung ist weiterhin festzuhalten, zumal Paragraph 37, Absatz eins, ORF-G - soweit es für das erzielte Auslegungsergebnis von Bedeutung ist - durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2010, nicht geändert worden ist. Die behördliche Feststellung einer anderen Rechtsverletzung als jener, deren Feststellung von den bf Parteien angestrebt worden ist, verleiht ihnen jedoch das Recht, die getroffene Entscheidung vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030049.L02

Im RIS seit

24.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2014030049_20141217L02

Rechtssatz für Ro 2015/03/0026

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19339 A/2016

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2015/03/0026

Entscheidungsdatum

06.04.2016

Index

16/02 Rundfunk

Norm

ORF-G 2001 §36 Abs1 Z1 litc;
ORF-G 2001 §36;
ORF-G 2001 §37 Abs1 idF 2010/I/050;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/03/0162 E 18. September 2013 RS 1 (hier: nur die ersten drei Sätze)

Stammrechtssatz

Die Regulierungsbehörden haben die rechtliche Beurteilung eines ihnen (mit Beschwerde nach Paragraph 36, ORF-G 2001) zugetragenen Sachverhalts ohne Bindung an die Rechtsausführungen in der Beschwerde vorzunehmen. Dies ergibt sich - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zur Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr 50 aus 2010, ausgesprochen hat - insbesondere aus Paragraph 37, Absatz eins, ORF-G 2001, der normiert, dass die Entscheidung der Regulierungsbehörden in der Feststellung besteht, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Im Hinblick auf den Wortlaut dieser Bestimmung sind die Regulierungsbehörden zur Prüfung verpflichtet, ob durch den der Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhalt irgendeine Bestimmung des ORF-G 2001 verletzt worden ist. Eine Beschränkung der Prüfung bloß auf in der Beschwerde ausdrücklich angeführte Vorschriften des ORF-G 2001 ist hingegen zu verneinen (Hinweis E vom 8. Oktober 2010, 2006/04/0089). An dieser Rechtsprechung ist weiterhin festzuhalten, zumal Paragraph 37, Absatz eins, ORF-G - soweit es für das erzielte Auslegungsergebnis von Bedeutung ist - durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2010, nicht geändert worden ist. Die behördliche Feststellung einer anderen Rechtsverletzung als jener, deren Feststellung von den bf Parteien angestrebt worden ist, verleiht ihnen jedoch das Recht, die getroffene Entscheidung vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015030026.J01

Im RIS seit

04.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2015030026_20160406J01

Rechtssatz für Ro 2016/03/0016

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2016/03/0016

Entscheidungsdatum

13.09.2016

Index

16/02 Rundfunk

Norm

ORF-G 2001 §36 Abs1 Z1 litc;
ORF-G 2001 §36;
ORF-G 2001 §37 Abs1 idF 2010/I/050;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2016/03/0017

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/03/0162 E 18. September 2013 RS 1 (hier: nur die ersten drei Sätze)

Stammrechtssatz

Die Regulierungsbehörden haben die rechtliche Beurteilung eines ihnen (mit Beschwerde nach Paragraph 36, ORF-G 2001) zugetragenen Sachverhalts ohne Bindung an die Rechtsausführungen in der Beschwerde vorzunehmen. Dies ergibt sich - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zur Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr 50 aus 2010, ausgesprochen hat - insbesondere aus Paragraph 37, Absatz eins, ORF-G 2001, der normiert, dass die Entscheidung der Regulierungsbehörden in der Feststellung besteht, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Im Hinblick auf den Wortlaut dieser Bestimmung sind die Regulierungsbehörden zur Prüfung verpflichtet, ob durch den der Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhalt irgendeine Bestimmung des ORF-G 2001 verletzt worden ist. Eine Beschränkung der Prüfung bloß auf in der Beschwerde ausdrücklich angeführte Vorschriften des ORF-G 2001 ist hingegen zu verneinen (Hinweis E vom 8. Oktober 2010, 2006/04/0089). An dieser Rechtsprechung ist weiterhin festzuhalten, zumal Paragraph 37, Absatz eins, ORF-G - soweit es für das erzielte Auslegungsergebnis von Bedeutung ist - durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2010, nicht geändert worden ist. Die behördliche Feststellung einer anderen Rechtsverletzung als jener, deren Feststellung von den bf Parteien angestrebt worden ist, verleiht ihnen jedoch das Recht, die getroffene Entscheidung vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016030016.J02

Im RIS seit

12.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Dokumentnummer

JWR_2016030016_20160913J02