Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
Ra 2014/03/0040
Entscheidungsdatum
17.12.2014
Index
L65004 Jagd Wild Oberösterreich
Norm
JagdG OÖ 1964 §38 Abs1 lita;
JagdG OÖ 1964 §40;
Rechtssatz
Es kann aus einem erst etwa zwei Jahre zurückliegenden Fehlverhalten (Schussabgabe im Rahmen einer Treibjagd, wobei ein Jäger verletzt wurde) auch dann auf das Fehlen der von § 38 Abs 1 lit a OÖ JagdG 1964 für den Besitz der Jagdkarte geforderten Verlässlichkeit geschlossen werden, wenn für den Zeitraum davor und danach kein (vergleichbares) Fehlverhalten gesetzt wurde.Es kann aus einem erst etwa zwei Jahre zurückliegenden Fehlverhalten (Schussabgabe im Rahmen einer Treibjagd, wobei ein Jäger verletzt wurde) auch dann auf das Fehlen der von Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, OÖ JagdG 1964 für den Besitz der Jagdkarte geforderten Verlässlichkeit geschlossen werden, wenn für den Zeitraum davor und danach kein (vergleichbares) Fehlverhalten gesetzt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030040.L06
Im RIS seit
11.02.2015
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2019
Dokumentnummer
JWR_2014030040_20141217L06