Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2014/03/0040

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2014/03/0040

Entscheidungsdatum

17.12.2014

Index

L65004 Jagd Wild Oberösterreich

Norm

JagdG OÖ 1964 §38 Abs1 lita;
JagdG OÖ 1964 §40;

Rechtssatz

Es kann aus einem erst etwa zwei Jahre zurückliegenden Fehlverhalten (Schussabgabe im Rahmen einer Treibjagd, wobei ein Jäger verletzt wurde) auch dann auf das Fehlen der von Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, OÖ JagdG 1964 für den Besitz der Jagdkarte geforderten Verlässlichkeit geschlossen werden, wenn für den Zeitraum davor und danach kein (vergleichbares) Fehlverhalten gesetzt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030040.L06

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2014030040_20141217L06