Verwaltungsgerichtshof
17.12.2014
Ra 2014/03/0040
Es kann aus einem erst etwa zwei Jahre zurückliegenden Fehlverhalten (Schussabgabe im Rahmen einer Treibjagd, wobei ein Jäger verletzt wurde) auch dann auf das Fehlen der von Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, OÖ JagdG 1964 für den Besitz der Jagdkarte geforderten Verlässlichkeit geschlossen werden, wenn für den Zeitraum davor und danach kein (vergleichbares) Fehlverhalten gesetzt wurde.
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030040.L06