Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2014/03/0040
Entscheidungsdatum
17.12.2014
Index
L65004 Jagd Wild Oberösterreich
Norm
JagdG OÖ 1964 §38 Abs1 lita;
JagdG OÖ 1964 §40;
Rechtssatz
Ein an einer Treibjagd beteiligter Jäger kann keinesfalls als verlässlich iSd § 38 Abs 1 lit a OÖ JagdG 1964 angesehen werden, wenn er ein Schussverhalten setzt, das dem jagdfachlichen Ausbildungsstand diametral entgegengesetzt ist; im Revisionsfall wurde zudem unstrittig vor der Treibjagd vom Jagdleiter auf die Unvereinbarkeit eines solchen Schussverhaltens mit dem bei der Jagdausübung im Rahmen der Treibjagd erforderlichen Vorgehen auch noch konkret hingewiesen. Eine mangelnde Jagdroutine bzw ein dem an einer Treibjagd beteiligten Jäger zugebilligtes Jagdfieber oder eine für einen (unerfahrenen) Teilnehmer an einer Treibjagd gegebene Stresssituation vermögen daran nichts zu ändern.Ein an einer Treibjagd beteiligter Jäger kann keinesfalls als verlässlich iSd Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, OÖ JagdG 1964 angesehen werden, wenn er ein Schussverhalten setzt, das dem jagdfachlichen Ausbildungsstand diametral entgegengesetzt ist; im Revisionsfall wurde zudem unstrittig vor der Treibjagd vom Jagdleiter auf die Unvereinbarkeit eines solchen Schussverhaltens mit dem bei der Jagdausübung im Rahmen der Treibjagd erforderlichen Vorgehen auch noch konkret hingewiesen. Eine mangelnde Jagdroutine bzw ein dem an einer Treibjagd beteiligten Jäger zugebilligtes Jagdfieber oder eine für einen (unerfahrenen) Teilnehmer an einer Treibjagd gegebene Stresssituation vermögen daran nichts zu ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030040.L04
Im RIS seit
11.02.2015
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2019
Dokumentnummer
JWR_2014030040_20141217L04