Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2014/03/0040

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2014/03/0040

Entscheidungsdatum

17.12.2014

Index

L65004 Jagd Wild Oberösterreich

Norm

JagdG OÖ 1964 §38 Abs1 lita;
JagdG OÖ 1964 §40;

Rechtssatz

Ein an einer Treibjagd beteiligter Jäger kann keinesfalls als verlässlich iSd Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, OÖ JagdG 1964 angesehen werden, wenn er ein Schussverhalten setzt, das dem jagdfachlichen Ausbildungsstand diametral entgegengesetzt ist; im Revisionsfall wurde zudem unstrittig vor der Treibjagd vom Jagdleiter auf die Unvereinbarkeit eines solchen Schussverhaltens mit dem bei der Jagdausübung im Rahmen der Treibjagd erforderlichen Vorgehen auch noch konkret hingewiesen. Eine mangelnde Jagdroutine bzw ein dem an einer Treibjagd beteiligten Jäger zugebilligtes Jagdfieber oder eine für einen (unerfahrenen) Teilnehmer an einer Treibjagd gegebene Stresssituation vermögen daran nichts zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030040.L04

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2014030040_20141217L04