Verwaltungsgerichtshof
17.12.2014
Ra 2014/03/0040
Ein an einer Treibjagd beteiligter Jäger kann keinesfalls als verlässlich iSd Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, OÖ JagdG 1964 angesehen werden, wenn er ein Schussverhalten setzt, das dem jagdfachlichen Ausbildungsstand diametral entgegengesetzt ist; im Revisionsfall wurde zudem unstrittig vor der Treibjagd vom Jagdleiter auf die Unvereinbarkeit eines solchen Schussverhaltens mit dem bei der Jagdausübung im Rahmen der Treibjagd erforderlichen Vorgehen auch noch konkret hingewiesen. Eine mangelnde Jagdroutine bzw ein dem an einer Treibjagd beteiligten Jäger zugebilligtes Jagdfieber oder eine für einen (unerfahrenen) Teilnehmer an einer Treibjagd gegebene Stresssituation vermögen daran nichts zu ändern.
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030040.L04