Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/20/0321

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15263 A/1999

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

99/20/0321

Entscheidungsdatum

21.10.1999

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §58 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffV 02te 1998 §3;

Rechtssatz

Es entspricht der Lebenserfahrung, dass auch ein Alleinbewohner eines Hauses oder einer Wohnung, von dem glaubhaft ist, dass er bei sich zu Hause niemanden empfängt, mitunter Zutritt zu seinen Räumlichkeiten gewähren muss oder - im Falle rechtswidrigen Eindringens - nicht verhindern kann. Hieraus ergeben sich vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass dies auch völlig überraschend geschehen kann, Minimalanforderungen an die Verwahrung einer Waffe auch innerhalb einer stets versperrt gehaltenen Wohneinheit. Die dafür geltenden Maßstäbe können aber nicht die gleichen sein, die dann anzulegen sind, wenn die Wohneinheit mit Mitbewohnern geteilt oder aus anderen Gründen nicht nur ganz vereinzelt von Dritten betreten wird.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999200321.X06

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2015

Dokumentnummer

JWR_1999200321_19991021X06

Rechtssatz für 2005/03/0017

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2005/03/0017

Entscheidungsdatum

06.09.2005

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §58 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffV 02te 1998 §3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/20/0321 E 21. Oktober 1999 RS 6

Stammrechtssatz

Es entspricht der Lebenserfahrung, dass auch ein Alleinbewohner eines Hauses oder einer Wohnung, von dem glaubhaft ist, dass er bei sich zu Hause niemanden empfängt, mitunter Zutritt zu seinen Räumlichkeiten gewähren muss oder - im Falle rechtswidrigen Eindringens - nicht verhindern kann. Hieraus ergeben sich vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass dies auch völlig überraschend geschehen kann, Minimalanforderungen an die Verwahrung einer Waffe auch innerhalb einer stets versperrt gehaltenen Wohneinheit. Die dafür geltenden Maßstäbe können aber nicht die gleichen sein, die dann anzulegen sind, wenn die Wohneinheit mit Mitbewohnern geteilt oder aus anderen Gründen nicht nur ganz vereinzelt von Dritten betreten wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030017.X01

Im RIS seit

07.10.2005

Dokumentnummer

JWR_2005030017_20050906X01

Rechtssatz für 2009/03/0099

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2009/03/0099

Entscheidungsdatum

27.01.2011

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §58 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffV 02te 1998 §3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/20/0321 E 21. Oktober 1999 VwSlg 15263 A/1999 RS 6

Stammrechtssatz

Es entspricht der Lebenserfahrung, dass auch ein Alleinbewohner eines Hauses oder einer Wohnung, von dem glaubhaft ist, dass er bei sich zu Hause niemanden empfängt, mitunter Zutritt zu seinen Räumlichkeiten gewähren muss oder - im Falle rechtswidrigen Eindringens - nicht verhindern kann. Hieraus ergeben sich vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass dies auch völlig überraschend geschehen kann, Minimalanforderungen an die Verwahrung einer Waffe auch innerhalb einer stets versperrt gehaltenen Wohneinheit. Die dafür geltenden Maßstäbe können aber nicht die gleichen sein, die dann anzulegen sind, wenn die Wohneinheit mit Mitbewohnern geteilt oder aus anderen Gründen nicht nur ganz vereinzelt von Dritten betreten wird.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009030099.X02

Im RIS seit

17.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2015

Dokumentnummer

JWR_2009030099_20110127X02

Rechtssatz für 2013/03/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2013/03/0075

Entscheidungsdatum

23.10.2013

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §58 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffV 02te 1998 §3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/20/0321 E 21. Oktober 1999 VwSlg 15263 A/1999 RS 6

Stammrechtssatz

Es entspricht der Lebenserfahrung, dass auch ein Alleinbewohner eines Hauses oder einer Wohnung, von dem glaubhaft ist, dass er bei sich zu Hause niemanden empfängt, mitunter Zutritt zu seinen Räumlichkeiten gewähren muss oder - im Falle rechtswidrigen Eindringens - nicht verhindern kann. Hieraus ergeben sich vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass dies auch völlig überraschend geschehen kann, Minimalanforderungen an die Verwahrung einer Waffe auch innerhalb einer stets versperrt gehaltenen Wohneinheit. Die dafür geltenden Maßstäbe können aber nicht die gleichen sein, die dann anzulegen sind, wenn die Wohneinheit mit Mitbewohnern geteilt oder aus anderen Gründen nicht nur ganz vereinzelt von Dritten betreten wird.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013030075.X02

Im RIS seit

27.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2014

Dokumentnummer

JWR_2013030075_20131023X02

Rechtssatz für Ra 2014/03/0038

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19002 A/2014

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

Ra 2014/03/0038

Entscheidungsdatum

17.12.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §58 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffV 02te 1998 §3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/20/0321 E 21. Oktober 1999 VwSlg 15263 A/1999 RS 6

Stammrechtssatz

Es entspricht der Lebenserfahrung, dass auch ein Alleinbewohner eines Hauses oder einer Wohnung, von dem glaubhaft ist, dass er bei sich zu Hause niemanden empfängt, mitunter Zutritt zu seinen Räumlichkeiten gewähren muss oder - im Falle rechtswidrigen Eindringens - nicht verhindern kann. Hieraus ergeben sich vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass dies auch völlig überraschend geschehen kann, Minimalanforderungen an die Verwahrung einer Waffe auch innerhalb einer stets versperrt gehaltenen Wohneinheit. Die dafür geltenden Maßstäbe können aber nicht die gleichen sein, die dann anzulegen sind, wenn die Wohneinheit mit Mitbewohnern geteilt oder aus anderen Gründen nicht nur ganz vereinzelt von Dritten betreten wird.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030038.L10

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2014030038_20141217L10

Rechtssatz für Ra 2026/03/0055

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2026/03/0055

Entscheidungsdatum

29.06.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §58 Abs2
WaffG 1996 §25 Abs2
WaffG 1996 §25 Abs3
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2
WaffV 02te 1998 §3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/20/0321 E 21. Oktober 1999 VwSlg 15263 A/1999 RS 6 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Es entspricht der Lebenserfahrung, dass auch ein Alleinbewohner

eines Hauses oder einer Wohnung, von dem glaubhaft ist, dass er bei

sich zu Hause niemanden empfängt, mitunter Zutritt zu seinen

Räumlichkeiten gewähren muss oder - im Falle rechtswidrigen

Eindringens - nicht verhindern kann. Hieraus ergeben sich vor allem

unter dem Gesichtspunkt, dass dies auch völlig überraschend

geschehen kann, Minimalanforderungen an die Verwahrung einer Waffe

auch innerhalb einer stets versperrt gehaltenen Wohneinheit. Die

dafür geltenden Maßstäbe können aber nicht die gleichen sein, die

dann anzulegen sind, wenn die Wohneinheit mit Mitbewohnern geteilt

oder aus anderen Gründen nicht nur ganz vereinzelt von Dritten

betreten wird.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026030055.L04

Im RIS seit

22.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2026

Dokumentnummer

JWR_2026030055_20260629L04