Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/03/0035

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19508 A/2016

Rechtssatznummer

16

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0035

Entscheidungsdatum

20.12.2016

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
UVPG 2000 §19;
UVPG 2000 §23b Abs2;
UVPG 2000 §24f Abs8;

Rechtssatz

Der VwGH hat sowohl im Zusammenhang mit der GewO 1994 als auch mit dem AWG 2002, die beide ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren zur Bewilligung einer Betriebsanlage kennen, bereits festgehalten, dass jene Personen, die im ordentlichen Verfahren Parteistellung haben, im vereinfachten Verfahren hingegen nicht, auch im vereinfachten Verfahren geltend machen können, das die Voraussetzungen für das vereinfachte Genehmigungsverfahren nicht gegeben sind, insoweit also auch im vereinfachten Verfahren Parteistellung haben vergleiche etwa VwGH vom 23. Februar 2012, 2008/07/0012). Diese Rechtsprechung kann auch auf das UVPG 2000 übertragen werden, weshalb bei der Durchführung eines vereinfachten Verfahrens nach dem UVPG 2000 gleichfalls keine Rechtsschutzlücke dahingehend besteht, dass etwa die Rechtsstellung einer ordnungsgemäß konstituierten Bürgerinitiative infolge der Durchführung eines vereinfachten Verfahrens zu Unrecht eingeschränkt wird. Es steht einer solchen Bürgerinitiative nämlich frei, auch im vereinfachten Verfahren geltend zu machen, dass die Voraussetzungen zur Durchführung eines vereinfachten Verfahrens nicht gegeben sind und ein ordentliches Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Folglich kann die Stückelung eines Infrastrukturvorhabens nicht den Zweck verfolgen, ein ordentliches UVP-Verfahren zu vermeiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030035.J16

Im RIS seit

18.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2014030035_20161220J16