Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/03/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0033

Entscheidungsdatum

05.05.2014

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Rechtssatz

Voraussetzung für die Beurteilung der Frage, ob "bestimmte Tatsachen" iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 vorliegen, ist ein mängelfreies Ermittlungsverfahren, aufgrund dessen in einer ausreichend begründeten Entscheidung festgestellt wird, dass diese Person die ihr zur Last gelegten Taten auch tatsächlich begangen hat. Der bloße Hinweis, die Behörde gehe "nach intensiven Aktenstudium und Auswertung sämtlicher im Akt einliegenden Niederschriften" davon aus, dass vom Betroffenen "eine solche kriminelle Energie, insbesondere unter Alkoholeinfluss, ausgeht, die eine missbräuchliche Verwendung von Waffen nicht ausschließt", reicht für eine nachvollziehbare Begründung nicht aus.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030033.J02

Im RIS seit

10.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2014

Dokumentnummer

JWR_2014030033_20140505J02