§ 41 TKG 2003 erfasst die Verpflichtung, Zugang zu bestehenden (physischen) Infrastrukturen zu gewähren, bietet aber keine Grundlage dafür, etwa einen gemeinsamen Ausbau bzw die Schaffung neuer Infrastrukturen (mit den dazu erforderlichen Detailregelungen insbesondere über eine Kostenaufteilung) anzuordnen.Paragraph 41, TKG 2003 erfasst die Verpflichtung, Zugang zu bestehenden (physischen) Infrastrukturen zu gewähren, bietet aber keine Grundlage dafür, etwa einen gemeinsamen Ausbau bzw die Schaffung neuer Infrastrukturen (mit den dazu erforderlichen Detailregelungen insbesondere über eine Kostenaufteilung) anzuordnen.