Die Behörde muss sich im Rahmen der Bescheidbegründung mit Einwendungen der Partei auseinandersetzen. Die Wiedergabe von großen Teilen des Gutachtens des Amtssachverständigen vermag eine Auseinandersetzung mit Einwendungen einer Partei nicht zu ersetzen (Hinweis E vom 15. November 2007, 2007/07/0118).