Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ro 2014/03/0023
Entscheidungsdatum
09.09.2015
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/07/0125 E 22. März 2012 RS 1
Stammrechtssatz
Teilrechtskraft kann dann nicht eintreten, wenn der angefochtene Teil des Bescheids vom übrigen Teil nicht trennbar ist. Eine Untrennbarkeit in diesem Sinn setzt einen solchen inneren Zusammenhang zwischen dem angefochtenen und dem unangefochtenen Abspruch voraus, dass kraft dessen die Absprüche in Wahrheit nur einen Abspruch mit unselbstständigen Teilen darstellen, von denen der Sache nach keiner für sich alleine bestehen und daher auch nicht in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. E 29. November 1988, 88/11/0015).Teilrechtskraft kann dann nicht eintreten, wenn der angefochtene Teil des Bescheids vom übrigen Teil nicht trennbar ist. Eine Untrennbarkeit in diesem Sinn setzt einen solchen inneren Zusammenhang zwischen dem angefochtenen und dem unangefochtenen Abspruch voraus, dass kraft dessen die Absprüche in Wahrheit nur einen Abspruch mit unselbstständigen Teilen darstellen, von denen der Sache nach keiner für sich alleine bestehen und daher auch nicht in Rechtskraft erwachsen kann vergleiche E 29. November 1988, 88/11/0015).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014030023.J02
Im RIS seit
09.10.2015
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2016
Dokumentnummer
JWR_2014030023_20150909J02