Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/07/0125

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2008/07/0125

Entscheidungsdatum

22.03.2012

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Teilrechtskraft kann dann nicht eintreten, wenn der angefochtene Teil des Bescheids vom übrigen Teil nicht trennbar ist. Eine Untrennbarkeit in diesem Sinn setzt einen solchen inneren Zusammenhang zwischen dem angefochtenen und dem unangefochtenen Abspruch voraus, dass kraft dessen die Absprüche in Wahrheit nur einen Abspruch mit unselbstständigen Teilen darstellen, von denen der Sache nach keiner für sich alleine bestehen und daher auch nicht in Rechtskraft erwachsen kann vergleiche E 29. November 1988, 88/11/0015).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008070125.X01

Im RIS seit

02.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2015

Dokumentnummer

JWR_2008070125_20120322X01

Rechtssatz für Ro 2014/03/0023

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0023

Entscheidungsdatum

09.09.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/07/0125 E 22. März 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Teilrechtskraft kann dann nicht eintreten, wenn der angefochtene Teil des Bescheids vom übrigen Teil nicht trennbar ist. Eine Untrennbarkeit in diesem Sinn setzt einen solchen inneren Zusammenhang zwischen dem angefochtenen und dem unangefochtenen Abspruch voraus, dass kraft dessen die Absprüche in Wahrheit nur einen Abspruch mit unselbstständigen Teilen darstellen, von denen der Sache nach keiner für sich alleine bestehen und daher auch nicht in Rechtskraft erwachsen kann vergleiche E 29. November 1988, 88/11/0015).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014030023.J02

Im RIS seit

09.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016

Dokumentnummer

JWR_2014030023_20150909J02