Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 19045 A/2015
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ro 2014/03/0008
Entscheidungsdatum
18.02.2015
Index
10/10 Grundrechte
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/06/0062 E 24. August 2011 RS 1
Stammrechtssatz
Auch ohne ausdrücklich gesetzlich statuierte Verhandlungspflicht ist eine Enteignung nur dann notwendig und erforderlich und somit im öffentlichen Interesse im Sinne der Bundesverfassung gelegen, wenn der Grundstückseigentümer ein angemessenes Kaufangebot oder die privatrechtliche Einräumung entsprechender Rechte abgelehnt hat. Im öffentlichen Interesse gelegen und in diesem Sinn erforderlich ist eine Enteignung nur dann, wenn ernsthafte Bemühungen des Enteignungswerbers misslungen sind, das für einen öffentlichen Zweck benötigte Grundstück oder Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen zu erwerben. Derartige ernsthafte Bemühungen stellen sohin eine von der Enteignungsbehörde zu prüfende Bedingung der Zulässigkeit einer Enteignung dar (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1993, Slg.Nr. 13.579).
Schlagworte
Enteignung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014030008.J04
Im RIS seit
25.03.2015
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017
Dokumentnummer
JWR_2014030008_20150218J04