Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/06/0062

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2011/06/0062

Entscheidungsdatum

24.08.2011

Index

L85003 Straßen Niederösterreich
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Auch ohne ausdrücklich gesetzlich statuierte Verhandlungspflicht ist eine Enteignung nur dann notwendig und erforderlich und somit im öffentlichen Interesse im Sinne der Bundesverfassung gelegen, wenn der Grundstückseigentümer ein angemessenes Kaufangebot oder die privatrechtliche Einräumung entsprechender Rechte abgelehnt hat. Im öffentlichen Interesse gelegen und in diesem Sinn erforderlich ist eine Enteignung nur dann, wenn ernsthafte Bemühungen des Enteignungswerbers misslungen sind, das für einen öffentlichen Zweck benötigte Grundstück oder Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen zu erwerben. Derartige ernsthafte Bemühungen stellen sohin eine von der Enteignungsbehörde zu prüfende Bedingung der Zulässigkeit einer Enteignung dar (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1993, Slg.Nr. 13.579).

Schlagworte

Enteignung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011060062.X01

Im RIS seit

21.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015

Dokumentnummer

JWR_2011060062_20110824X01

Rechtssatz für Ro 2014/03/0008

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19045 A/2015

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0008

Entscheidungsdatum

18.02.2015

Index

10/10 Grundrechte
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/06/0062 E 24. August 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Auch ohne ausdrücklich gesetzlich statuierte Verhandlungspflicht ist eine Enteignung nur dann notwendig und erforderlich und somit im öffentlichen Interesse im Sinne der Bundesverfassung gelegen, wenn der Grundstückseigentümer ein angemessenes Kaufangebot oder die privatrechtliche Einräumung entsprechender Rechte abgelehnt hat. Im öffentlichen Interesse gelegen und in diesem Sinn erforderlich ist eine Enteignung nur dann, wenn ernsthafte Bemühungen des Enteignungswerbers misslungen sind, das für einen öffentlichen Zweck benötigte Grundstück oder Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen zu erwerben. Derartige ernsthafte Bemühungen stellen sohin eine von der Enteignungsbehörde zu prüfende Bedingung der Zulässigkeit einer Enteignung dar (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1993, Slg.Nr. 13.579).

Schlagworte

Enteignung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014030008.J04

Im RIS seit

25.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2014030008_20150218J04