Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/03/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19311 A/2016

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0004

Entscheidungsdatum

26.02.2016

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
UVPG 2000 §19;
UVPG 2000 §24g Abs1 Z2;
UVPG 2000 §24h Abs2;

Rechtssatz

Die Frage, wer Parteistellung in einem Verfahren zur Genehmigung geringfügiger Änderungen hat, richtet sich nach Paragraph 24 g, Absatz eins, Ziffer 2, UVPG 2000. Diese Bestimmung, auf die Paragraph 24 h, Absatz 2, leg cit verweist, sieht vor, dass den von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß Paragraph 19, UVPG 2000 Gelegenheit zu geben ist, ihre Interessen wahrzunehmen, wobei die Parteistellung der Nachbarn/Nachbarinnen nicht nur dann gegeben ist, wenn diese durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet werden, sondern bereits dann, wenn sie durch das Vorhaben gefährdet werden könnten. Ob eine Beeinträchtigung (durch die Änderungen) tatsächlich stattfindet, ist dann Gegenstand des Verfahrens zur Genehmigung der Änderung, berührt jedoch nicht die Frage der Parteistellung. Die Verweise von Paragraph 24 h, Absatz 2, über Paragraph 24 g, Absatz eins, auf Paragraph 19, UVPG 2000 sind daher - auch in verfassungskonform gebotener sachlicher Weise - so zu interpretieren, dass ua Nachbarn/Nachbarinnen, die durch Abweichungen gefährdet oder belästigt werden könnten, im Verfahren zur nachträglichen Genehmigung geringfügiger Abweichungen Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer Interessen zu geben ist vergleiche VwGH vom 20. Juni 2013, 2012/06/0092, zur Frage der Parteistellung in einem Verfahren zur Genehmigung von geringfügigen Änderungen nach dem zweiten Abschnitt des UVPG 2000 ).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030004.J11

Im RIS seit

29.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2014030004_20160226J11