Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/03/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19311 A/2016

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0004

Entscheidungsdatum

26.02.2016

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z1;
UVPG 2000 §24g Abs1;
UVPG 2000 §24h Abs2;
UVPG 2000 §24h Abs3;

Rechtssatz

Das (bloße) Abnahmeverfahren dient - wie sich aus Paragraph 24 h, Absatz 2, UVPG 2000 ergibt - grundsätzlich nur der Überprüfung dahingehend, ob das Vorhaben der Genehmigung entspricht. Daraus, dass der Gesetzgeber das Verfahren nicht zwingend als mit Bescheid abzuschließendes Verfahren ausgestaltet hat, ergibt sich, dass den Nachbarn im bloßen Abnahmeverfahren auch keine Parteistellung zukommen kann. Dieser Grundsatz wird aber insoweit durchbrochen, als es das UVPG 2000 ermöglicht - über Antrag des Projektwerbers - im Rahmen des Abnahmeverfahrens geringfügige Änderungen zu genehmigen. Über die Genehmigung derartiger Änderungen ist - wie sich aus Paragraph 24 h, Absatz 3, UVPG 2000 und dem dortigen Verweis auf die "Rechtskraft des entsprechenden Bescheides" ergibt - mit Bescheid abzusprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030004.J10

Im RIS seit

29.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2014030004_20160226J10