Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 19311 A/2016
Rechtssatznummer
8
Geschäftszahl
Ro 2014/03/0004
Entscheidungsdatum
26.02.2016
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
UVPG 2000 §20 Abs2;
UVPG 2000 §24h Abs1;
UVPG 2000 §24h Abs2;
VwRallg;
Rechtssatz
Gemäß § 24h Abs 1 UVPG 2000 hat der Projektwerber der Behörde die Fertigstellung des Vorhabens anzuzeigen. Anders als im zweiten Abschnitt des UVPG 2000 (vgl § 20 leg cit) ist - wie sich aus den Materialien (AB 271 BlgNR XXIV. GP, Seiten 11 f) ergibt - die in § 24h Abs 2 UVPG 2000 normierte Abnahmeprüfung nicht zwingend. Sie ist auch nicht als bescheidmäßiges Verfahren konzipiert.Gemäß Paragraph 24 h, Absatz eins, UVPG 2000 hat der Projektwerber der Behörde die Fertigstellung des Vorhabens anzuzeigen. Anders als im zweiten Abschnitt des UVPG 2000 vergleiche Paragraph 20, leg cit) ist - wie sich aus den Materialien Ausschussbericht 271 BlgNR römisch 24 . GP, Seiten 11 f) ergibt - die in Paragraph 24 h, Absatz 2, UVPG 2000 normierte Abnahmeprüfung nicht zwingend. Sie ist auch nicht als bescheidmäßiges Verfahren konzipiert.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der
wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung
Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014030004.J08
Im RIS seit
29.03.2016
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018
Dokumentnummer
JWR_2014030004_20160226J08