Verwaltungsgerichtshof
26.02.2016
Ro 2014/03/0004
Gemäß Paragraph 24 h, Absatz eins, UVPG 2000 hat der Projektwerber der Behörde die Fertigstellung des Vorhabens anzuzeigen. Anders als im zweiten Abschnitt des UVPG 2000 vergleiche Paragraph 20, leg cit) ist - wie sich aus den Materialien Ausschussbericht 271 BlgNR römisch 24 . GP, Seiten 11 f) ergibt - die in Paragraph 24 h, Absatz 2, UVPG 2000 normierte Abnahmeprüfung nicht zwingend. Sie ist auch nicht als bescheidmäßiges Verfahren konzipiert.