Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2014/02/0016
Entscheidungsdatum
24.04.2014
Index
21/05 Börse
Norm
BörseG 1989 §48a Abs1 Z2 litc idF 2004/I/127;
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2014/02/0015 E 24. April 2014
Rechtssatz
Die Eignung einer Meldung zur Irreführung bestimmt sich danach, welche Informationen durch die Meldung transportiert werden und wie das Publikum diese Informationen (in Unkenntnis der verschwiegenen Fakten) auffassen musste; es kommt demnach lediglich darauf an, wie die Meldung vom Publikum aufzufassen war (vgl. E 16. Mai 2011, 2009/17/0186).Die Eignung einer Meldung zur Irreführung bestimmt sich danach, welche Informationen durch die Meldung transportiert werden und wie das Publikum diese Informationen (in Unkenntnis der verschwiegenen Fakten) auffassen musste; es kommt demnach lediglich darauf an, wie die Meldung vom Publikum aufzufassen war vergleiche E 16. Mai 2011, 2009/17/0186).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2014020016.X02
Im RIS seit
16.05.2014
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2014
Dokumentnummer
JWR_2014020016_20140424X02