Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2014/02/0002
Entscheidungsdatum
28.03.2014
Index
21/05 Börse
Norm
BörseG 1989 §91 Abs1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2014/02/0001 E 28. März 2014 RS 2
Stammrechtssatz
§ 91 Abs. 1 BörseG 1989 knüpft an den Erwerb oder die Veräußerung von zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Aktien, wenn damit näher angeführte Stimmrechtsanteile an einem Emittenten über- oder unterschritten werden, eine Informationspflicht des Erwerbers oder des Veräußerers.Paragraph 91, Absatz eins, BörseG 1989 knüpft an den Erwerb oder die Veräußerung von zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Aktien, wenn damit näher angeführte Stimmrechtsanteile an einem Emittenten über- oder unterschritten werden, eine Informationspflicht des Erwerbers oder des Veräußerers.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2014020002.X02
Im RIS seit
24.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2014
Dokumentnummer
JWR_2014020002_20140328X02