Soweit des Verwaltungsgericht die Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 damit begründet, die Feststellungen der Verwaltungsbehörde wären unzureichend, ist zu erwidern, dass das Verwaltungsgericht in diesem Fall im Rahmen einer mündlichen Verhandlung hätte weiter ermitteln und das Ergebnis dieser Ermittlungen einer meritorischen Entscheidung zu Grunde legen müssen (Hinweis E vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN).Soweit des Verwaltungsgericht die Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 damit begründet, die Feststellungen der Verwaltungsbehörde wären unzureichend, ist zu erwidern, dass das Verwaltungsgericht in diesem Fall im Rahmen einer mündlichen Verhandlung hätte weiter ermitteln und das Ergebnis dieser Ermittlungen einer meritorischen Entscheidung zu Grunde legen müssen (Hinweis E vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN).