Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 19128 A/2015
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ro 2014/01/0035
Entscheidungsdatum
26.05.2015
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft
Norm
AVG §60;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §10 Abs1 Z8;
StbG 1985 §10 Abs2 Z7;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/01/0005 E 20. Juni 2008 RS 1
(hier ohne den letzten Satz)
Stammrechtssatz
Eine von den Sicherheitsbehörden geleistete "Amtshilfe" bzw. im Verleihungsverfahren abgegebene negative Stellungnahme entfaltet für die Verleihungsbehörde keine Bindung in ihrer Entscheidung. Sie entbindet die Staatsbürgerschaftsbehörde vor allem nicht davon, die Voraussetzungen der Einbürgerung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen und ihre Entscheidung entsprechend darzustellen. Die Verleihungsbehörde durfte sich somit nicht darauf beschränken, im Bescheid betreffend die Ablehnung des Verleihungsgesuches (nicht näher begründete und auch nicht konkretisierte) Bedenken der Sicherheitsbehörde referierend wiederzugeben und Verleihungshindernisse (hier nach § 10 Abs. 1 Z 6 und nach § 10 Abs. 1 Z 8 StbG 1985) ohne (inhaltliche) Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen "als erwiesen" annehmen.Eine von den Sicherheitsbehörden geleistete "Amtshilfe" bzw. im Verleihungsverfahren abgegebene negative Stellungnahme entfaltet für die Verleihungsbehörde keine Bindung in ihrer Entscheidung. Sie entbindet die Staatsbürgerschaftsbehörde vor allem nicht davon, die Voraussetzungen der Einbürgerung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen und ihre Entscheidung entsprechend darzustellen. Die Verleihungsbehörde durfte sich somit nicht darauf beschränken, im Bescheid betreffend die Ablehnung des Verleihungsgesuches (nicht näher begründete und auch nicht konkretisierte) Bedenken der Sicherheitsbehörde referierend wiederzugeben und Verleihungshindernisse (hier nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6 und nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 8, StbG 1985) ohne (inhaltliche) Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen "als erwiesen" annehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014010035.J03
Im RIS seit
13.07.2015
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018
Dokumentnummer
JWR_2014010035_20150526J03