Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/01/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2005/01/0005

Entscheidungsdatum

20.06.2008

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §60;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §10 Abs1 Z8;

Rechtssatz

Eine von den Sicherheitsbehörden geleistete "Amtshilfe" bzw. im Verleihungsverfahren abgegebene negative Stellungnahme entfaltet für die Verleihungsbehörde keine Bindung in ihrer Entscheidung. Sie entbindet die Staatsbürgerschaftsbehörde vor allem nicht davon, die Voraussetzungen der Einbürgerung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen und ihre Entscheidung entsprechend darzustellen. Die Verleihungsbehörde durfte sich somit nicht darauf beschränken, im Bescheid betreffend die Ablehnung des Verleihungsgesuches (nicht näher begründete und auch nicht konkretisierte) Bedenken der Sicherheitsbehörde referierend wiederzugeben und Verleihungshindernisse (hier nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6 und nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 8, StbG 1985) ohne (inhaltliche) Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen "als erwiesen" annehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005010005.X01

Im RIS seit

05.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2015

Dokumentnummer

JWR_2005010005_20080620X01

Rechtssatz für Ro 2014/01/0035

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19128 A/2015

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2014/01/0035

Entscheidungsdatum

26.05.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §60;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §10 Abs1 Z8;
StbG 1985 §10 Abs2 Z7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/01/0005 E 20. Juni 2008 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Eine von den Sicherheitsbehörden geleistete "Amtshilfe" bzw. im Verleihungsverfahren abgegebene negative Stellungnahme entfaltet für die Verleihungsbehörde keine Bindung in ihrer Entscheidung. Sie entbindet die Staatsbürgerschaftsbehörde vor allem nicht davon, die Voraussetzungen der Einbürgerung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen und ihre Entscheidung entsprechend darzustellen. Die Verleihungsbehörde durfte sich somit nicht darauf beschränken, im Bescheid betreffend die Ablehnung des Verleihungsgesuches (nicht näher begründete und auch nicht konkretisierte) Bedenken der Sicherheitsbehörde referierend wiederzugeben und Verleihungshindernisse (hier nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6 und nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 8, StbG 1985) ohne (inhaltliche) Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen "als erwiesen" annehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014010035.J03

Im RIS seit

13.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2014010035_20150526J03