Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/17/0913

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2013/17/0913

Entscheidungsdatum

18.05.2016

Index

L36058 Kriegsopferabgabe Behindertenabgabe Vorarlberg

Norm

KriegsopferabgabeG Vlbg 1989 §2 Abs4 idF 2011/009;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt vergleiche die Erkenntnisse vom 21. August 2014, Ro 2014/17/0033, vom 30. Juni 2015, 2013/17/0847, uva), liegt das wesentliche Merkmal eines Wettterminals in seiner Eignung, die unmittelbare Teilnahme an einer Wette zu ermöglichen. Der Kunde muss an der technischen Einrichtung den Wettgegenstand und den Wetteinsatz unmittelbar, das heißt grundsätzlich ohne Dazwischentreten einer anderen Person, bestimmen können. Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn das Terminal ausschließlich durch Personal des Wettunternehmers bedient wird oder in einem Bereich aufgestellt ist, der für die Kunden nicht bestimmt und nicht zugänglich ist. Weist ein Terminal die Eigenschaften auf, die eine Wettteilnahme durch den Kunden selbst ermöglichen, so handelt es sich um ein Wettterminal im aufgezeigten Sinn; dabei reicht schon die abstrakte Eignung zur Wettteilnahme, um eine Umgehung durch ein technisch nicht erforderliches Dazwischentreten einer anderen Person zu vermeiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013170913.X01

Im RIS seit

09.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2016

Dokumentnummer

JWR_2013170913_20160518X01

Rechtssatz für 2013/17/0415

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2013/17/0415

Entscheidungsdatum

28.06.2016

Index

L36058 Kriegsopferabgabe Behindertenabgabe Vorarlberg

Norm

KriegsopferabgabeG Vlbg 1989 §2 Abs4 idF 2011/009;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/17/0417 2013/17/0422 2013/17/0418

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/17/0913 E 18. Mai 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt vergleiche die Erkenntnisse vom 21. August 2014, Ro 2014/17/0033, vom 30. Juni 2015, 2013/17/0847, uva), liegt das wesentliche Merkmal eines Wettterminals in seiner Eignung, die unmittelbare Teilnahme an einer Wette zu ermöglichen. Der Kunde muss an der technischen Einrichtung den Wettgegenstand und den Wetteinsatz unmittelbar, das heißt grundsätzlich ohne Dazwischentreten einer anderen Person, bestimmen können. Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn das Terminal ausschließlich durch Personal des Wettunternehmers bedient wird oder in einem Bereich aufgestellt ist, der für die Kunden nicht bestimmt und nicht zugänglich ist. Weist ein Terminal die Eigenschaften auf, die eine Wettteilnahme durch den Kunden selbst ermöglichen, so handelt es sich um ein Wettterminal im aufgezeigten Sinn; dabei reicht schon die abstrakte Eignung zur Wettteilnahme, um eine Umgehung durch ein technisch nicht erforderliches Dazwischentreten einer anderen Person zu vermeiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013170415.X01

Im RIS seit

21.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2016

Dokumentnummer

JWR_2013170415_20160628X01