Verwaltungsgerichtshof
28.06.2016
2013/17/0415
GRS wie 2013/17/0913 E 18. Mai 2016 RS 1
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt vergleiche die Erkenntnisse vom 21. August 2014, Ro 2014/17/0033, vom 30. Juni 2015, 2013/17/0847, uva), liegt das wesentliche Merkmal eines Wettterminals in seiner Eignung, die unmittelbare Teilnahme an einer Wette zu ermöglichen. Der Kunde muss an der technischen Einrichtung den Wettgegenstand und den Wetteinsatz unmittelbar, das heißt grundsätzlich ohne Dazwischentreten einer anderen Person, bestimmen können. Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn das Terminal ausschließlich durch Personal des Wettunternehmers bedient wird oder in einem Bereich aufgestellt ist, der für die Kunden nicht bestimmt und nicht zugänglich ist. Weist ein Terminal die Eigenschaften auf, die eine Wettteilnahme durch den Kunden selbst ermöglichen, so handelt es sich um ein Wettterminal im aufgezeigten Sinn; dabei reicht schon die abstrakte Eignung zur Wettteilnahme, um eine Umgehung durch ein technisch nicht erforderliches Dazwischentreten einer anderen Person zu vermeiden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/17/0417
2013/17/0422
2013/17/0418