Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/17/0912

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2013/17/0912

Entscheidungsdatum

24.03.2016

Index

L36058 Kriegsopferabgabe Behindertenabgabe Vorarlberg
L70308 Buchmacher Totalisateur Wetten Vorarlberg

Norm

KriegsopferabgabeG Vlbg §2 Abs4 idF 2011/009;
KriegsopferabgabeG Vlbg §3 Abs4 idF 2011/009;
KriegsopferabgabeG Vlbg §6 Abs6 idF 2011/009;
WettenG Vlbg 2003 §2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/17/0914

Rechtssatz

Mit der Auffassung, dass das Vorliegen einer aufrechten Gewerbeberechtigung (zur Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros unter Ausschluss der Tippannahme) eine Bewilligungspflicht nach dem WettenG ausschließe, wird übersehen, dass dem WettenG in der anzuwendenden Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2012, nicht entnommen werden kann, dass im Fall des Vorliegens einer derartigen gewerberechtlichen Genehmigung eine Bewilligung nach dem WettenG für die Ausübung der Tätigkeit eines Buchmachers nicht erforderlich wäre (VwGH vom 11. September 2013, 2012/02/0265), eine solche im Abgabenzeitraum (hier betreffend die Kriegsopferabgabe) aufrechte Gewerbeberechtigung berührt daher nicht die nach dem WettenG gegebene Bewilligungspflicht vergleiche auch VwGH vom 21. August 2014, Ro 2014/17/0033).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013170912.X02

Im RIS seit

11.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2016

Dokumentnummer

JWR_2013170912_20160324X02