Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2013/17/0912
Entscheidungsdatum
24.03.2016
Index
L36058 Kriegsopferabgabe Behindertenabgabe Vorarlberg
L70308 Buchmacher Totalisateur Wetten Vorarlberg
Norm
KriegsopferabgabeG Vlbg §2 Abs4 idF 2011/009;
KriegsopferabgabeG Vlbg §3 Abs4 idF 2011/009;
KriegsopferabgabeG Vlbg §6 Abs6 idF 2011/009;
WettenG Vlbg 2003 §2;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/17/0914
Rechtssatz
Mit der Auffassung, dass das Vorliegen einer aufrechten Gewerbeberechtigung (zur Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros unter Ausschluss der Tippannahme) eine Bewilligungspflicht nach dem WettenG ausschließe, wird übersehen, dass dem WettenG in der anzuwendenden Fassung vor der Novelle LGBl Nr 9/2012 nicht entnommen werden kann, dass im Fall des Vorliegens einer derartigen gewerberechtlichen Genehmigung eine Bewilligung nach dem WettenG für die Ausübung der Tätigkeit eines Buchmachers nicht erforderlich wäre (VwGH vom 11. September 2013, 2012/02/0265), eine solche im Abgabenzeitraum (hier betreffend die Kriegsopferabgabe) aufrechte Gewerbeberechtigung berührt daher nicht die nach dem WettenG gegebene Bewilligungspflicht (vgl auch VwGH vom 21. August 2014, Ro 2014/17/0033).Mit der Auffassung, dass das Vorliegen einer aufrechten Gewerbeberechtigung (zur Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros unter Ausschluss der Tippannahme) eine Bewilligungspflicht nach dem WettenG ausschließe, wird übersehen, dass dem WettenG in der anzuwendenden Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2012, nicht entnommen werden kann, dass im Fall des Vorliegens einer derartigen gewerberechtlichen Genehmigung eine Bewilligung nach dem WettenG für die Ausübung der Tätigkeit eines Buchmachers nicht erforderlich wäre (VwGH vom 11. September 2013, 2012/02/0265), eine solche im Abgabenzeitraum (hier betreffend die Kriegsopferabgabe) aufrechte Gewerbeberechtigung berührt daher nicht die nach dem WettenG gegebene Bewilligungspflicht vergleiche auch VwGH vom 21. August 2014, Ro 2014/17/0033).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170912.X02
Im RIS seit
11.04.2016
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2016
Dokumentnummer
JWR_2013170912_20160324X02