Verwaltungsgerichtshof
24.03.2016
2013/17/0912
Mit der Auffassung, dass das Vorliegen einer aufrechten Gewerbeberechtigung (zur Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros unter Ausschluss der Tippannahme) eine Bewilligungspflicht nach dem WettenG ausschließe, wird übersehen, dass dem WettenG in der anzuwendenden Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2012, nicht entnommen werden kann, dass im Fall des Vorliegens einer derartigen gewerberechtlichen Genehmigung eine Bewilligung nach dem WettenG für die Ausübung der Tätigkeit eines Buchmachers nicht erforderlich wäre (VwGH vom 11. September 2013, 2012/02/0265), eine solche im Abgabenzeitraum (hier betreffend die Kriegsopferabgabe) aufrechte Gewerbeberechtigung berührt daher nicht die nach dem WettenG gegebene Bewilligungspflicht vergleiche auch VwGH vom 21. August 2014, Ro 2014/17/0033).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/17/0914