§ 95 Abs 2 Z 1 WAG 2007 stellt den Verstoß gegen die Verpflichtung, Leitlinien im Sinne des § 35 Abs 1 WAG 2007 anzuwenden, unter Strafe. Es handelt sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG, bei welchem das Tatbild definitionsgemäß nur ein menschliches Verhalten ohne Rücksicht auf den Eintritt eines Erfolges oder einer Schädigung umschreibt (vgl zB VwGH vom 25. Februar 2003, 2001/10/0257).Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer eins, WAG 2007 stellt den Verstoß gegen die Verpflichtung, Leitlinien im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, WAG 2007 anzuwenden, unter Strafe. Es handelt sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG, bei welchem das Tatbild definitionsgemäß nur ein menschliches Verhalten ohne Rücksicht auf den Eintritt eines Erfolges oder einer Schädigung umschreibt vergleiche zB VwGH vom 25. Februar 2003, 2001/10/0257).