Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/17/0440

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2013/17/0440

Entscheidungsdatum

16.03.2016

Index

L37302 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Kärnten
L37402 Kurabgabe Kärnten
L74002 Fremdenverkehr Tourismus Kärnten

Norm

Orts- und NächtigungstaxenG Krnt 1970;
ZweitwohnsitzabgabeG Krnt 2006;

Rechtssatz

Die vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken hinsichtlich einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung durch das K-ONTG und das Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz (K-ZWAG) vermag der Verwaltungsgerichtshof aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Juni 2009, römisch fünf 11/09, nicht zu teilen. Darin führt der Verfassungsgerichtshof unter Bezugnahme auf sein Vorerkenntnis vom 9. Oktober 2000, VfSlg 15.973 aus 2000,, aus, dass Zweitwohnsitz- und Fremdenverkehrsabgaben grundsätzlich auch nebeneinander erhoben werden dürfen. Fremdenverkehrsabgaben (wozu auch die pauschalierte Ortstaxe auf Ferienwohnungen zählt) und Zweitwohnsitzabgaben erfassen vom Belastungskonzept und vom Besteuerungsziel her Unterschiedliches.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013170440.X02

Im RIS seit

11.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2013170440_20160316X02