Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2013/17/0440
Entscheidungsdatum
16.03.2016
Index
L37302 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Kärnten
L37402 Kurabgabe Kärnten
L74002 Fremdenverkehr Tourismus Kärnten
Norm
Orts- und NächtigungstaxenG Krnt 1970;
ZweitwohnsitzabgabeG Krnt 2006;
Rechtssatz
Die vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken hinsichtlich einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung durch das K-ONTG und das Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz (K-ZWAG) vermag der Verwaltungsgerichtshof aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Juni 2009, V 11/09, nicht zu teilen. Darin führt der Verfassungsgerichtshof unter Bezugnahme auf sein Vorerkenntnis vom 9. Oktober 2000, VfSlg 15.973/2000, aus, dass Zweitwohnsitz- und Fremdenverkehrsabgaben grundsätzlich auch nebeneinander erhoben werden dürfen. Fremdenverkehrsabgaben (wozu auch die pauschalierte Ortstaxe auf Ferienwohnungen zählt) und Zweitwohnsitzabgaben erfassen vom Belastungskonzept und vom Besteuerungsziel her Unterschiedliches.Die vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken hinsichtlich einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung durch das K-ONTG und das Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz (K-ZWAG) vermag der Verwaltungsgerichtshof aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Juni 2009, römisch fünf 11/09, nicht zu teilen. Darin führt der Verfassungsgerichtshof unter Bezugnahme auf sein Vorerkenntnis vom 9. Oktober 2000, VfSlg 15.973 aus 2000,, aus, dass Zweitwohnsitz- und Fremdenverkehrsabgaben grundsätzlich auch nebeneinander erhoben werden dürfen. Fremdenverkehrsabgaben (wozu auch die pauschalierte Ortstaxe auf Ferienwohnungen zählt) und Zweitwohnsitzabgaben erfassen vom Belastungskonzept und vom Besteuerungsziel her Unterschiedliches.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170440.X02
Im RIS seit
11.04.2016
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2019
Dokumentnummer
JWR_2013170440_20160316X02