Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.2016

Geschäftszahl

2013/17/0440

Rechtssatz

Die vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken hinsichtlich einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung durch das K-ONTG und das Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz (K-ZWAG) vermag der Verwaltungsgerichtshof aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Juni 2009, römisch fünf 11/09, nicht zu teilen. Darin führt der Verfassungsgerichtshof unter Bezugnahme auf sein Vorerkenntnis vom 9. Oktober 2000, VfSlg 15.973 aus 2000,, aus, dass Zweitwohnsitz- und Fremdenverkehrsabgaben grundsätzlich auch nebeneinander erhoben werden dürfen. Fremdenverkehrsabgaben (wozu auch die pauschalierte Ortstaxe auf Ferienwohnungen zählt) und Zweitwohnsitzabgaben erfassen vom Belastungskonzept und vom Besteuerungsziel her Unterschiedliches.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:2013170440.X02