Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2013/17/0415
Entscheidungsdatum
28.06.2016
Index
L36058 Kriegsopferabgabe Behindertenabgabe Vorarlberg
Norm
KriegsopferabgabeG Vlbg 1989 §2 Abs4 idF 2011/009;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/17/0417
2013/17/0422
2013/17/0418
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/17/0913 E 18. Mai 2016 RS 2
(hier: nur der zweite Satz)
Stammrechtssatz
Die Annahme der Wette durch das Personal stellte bloß ein technisch nicht erforderliches Dazwischentreten dar. Da die Kunden den Wettgegenstand und den Wetteinsatz selbstständig bestimmen konnten (vor allem fand keine ausschließliche Bedienung der Geräte durch das Personal und auch keine Beschränkung des Zutritts der Kunden statt), waren die Vorrichtungen daher als Wettterminals zu qualifizieren. Auf eine allenfalls mögliche anderweitige Programmierung der Terminals kam es nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170415.X02
Im RIS seit
21.07.2016
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2016
Dokumentnummer
JWR_2013170415_20160628X02