Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/17/0913

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2013/17/0913

Entscheidungsdatum

18.05.2016

Index

L36058 Kriegsopferabgabe Behindertenabgabe Vorarlberg

Norm

KriegsopferabgabeG Vlbg 1989 §2 Abs4 idF 2011/009;

Rechtssatz

Die Annahme der Wette durch das Personal stellte bloß ein technisch nicht erforderliches Dazwischentreten dar. Da die Kunden den Wettgegenstand und den Wetteinsatz selbstständig bestimmen konnten (vor allem fand keine ausschließliche Bedienung der Geräte durch das Personal und auch keine Beschränkung des Zutritts der Kunden statt), waren die Vorrichtungen daher als Wettterminals zu qualifizieren. Auf eine allenfalls mögliche anderweitige Programmierung der Terminals kam es nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013170913.X02

Im RIS seit

09.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2016

Dokumentnummer

JWR_2013170913_20160518X02

Rechtssatz für 2013/17/0415

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2013/17/0415

Entscheidungsdatum

28.06.2016

Index

L36058 Kriegsopferabgabe Behindertenabgabe Vorarlberg

Norm

KriegsopferabgabeG Vlbg 1989 §2 Abs4 idF 2011/009;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/17/0417 2013/17/0422 2013/17/0418

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/17/0913 E 18. Mai 2016 RS 2 (hier: nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Die Annahme der Wette durch das Personal stellte bloß ein technisch nicht erforderliches Dazwischentreten dar. Da die Kunden den Wettgegenstand und den Wetteinsatz selbstständig bestimmen konnten (vor allem fand keine ausschließliche Bedienung der Geräte durch das Personal und auch keine Beschränkung des Zutritts der Kunden statt), waren die Vorrichtungen daher als Wettterminals zu qualifizieren. Auf eine allenfalls mögliche anderweitige Programmierung der Terminals kam es nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013170415.X02

Im RIS seit

21.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2016

Dokumentnummer

JWR_2013170415_20160628X02