Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.2016

Geschäftszahl

2013/17/0913

Rechtssatz

Die Annahme der Wette durch das Personal stellte bloß ein technisch nicht erforderliches Dazwischentreten dar. Da die Kunden den Wettgegenstand und den Wetteinsatz selbstständig bestimmen konnten (vor allem fand keine ausschließliche Bedienung der Geräte durch das Personal und auch keine Beschränkung des Zutritts der Kunden statt), waren die Vorrichtungen daher als Wettterminals zu qualifizieren. Auf eine allenfalls mögliche anderweitige Programmierung der Terminals kam es nicht an.