Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2013/17/0213
Entscheidungsdatum
28.06.2016
Index
L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol
Norm
FremdenverkehrsG BeitragsgruppenV Tir 1991 Z513;
TourismusG Tir 2006 §2 Abs1;
TourismusG Tir 2006 §30 Abs1;
TourismusG Tir 2006 §33 Abs2;
Rechtssatz
Die Einreihung der Rechtsanwälte in die Beitragsgruppe VI der Tiroler Beitragsgruppenverordnung 1991 trägt bereits dem Umstand Rechnung, dass die Tätigkeit der Rechtsanwälte vielfach nur gelegentlichen und geringen Konnex mit dem Fremdenverkehr hat. Allerdings begründet die Einordnung in diese Beitragsgruppe noch nicht zwingend die Pflichtmitgliedschaft. Die Frage, ob tatsächlich ein Nutzen aus dem Tourismus gezogen wird, ist gegebenenfalls im Einzelfall zu beurteilen (vgl VwGH vom 21. Februar 2007, 2002/17/0347).Die Einreihung der Rechtsanwälte in die Beitragsgruppe römisch sechs der Tiroler Beitragsgruppenverordnung 1991 trägt bereits dem Umstand Rechnung, dass die Tätigkeit der Rechtsanwälte vielfach nur gelegentlichen und geringen Konnex mit dem Fremdenverkehr hat. Allerdings begründet die Einordnung in diese Beitragsgruppe noch nicht zwingend die Pflichtmitgliedschaft. Die Frage, ob tatsächlich ein Nutzen aus dem Tourismus gezogen wird, ist gegebenenfalls im Einzelfall zu beurteilen vergleiche VwGH vom 21. Februar 2007, 2002/17/0347).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170213.X03
Im RIS seit
20.07.2016
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2016
Dokumentnummer
JWR_2013170213_20160628X03