Verwaltungsgerichtshof
28.06.2016
2013/17/0213
Die Einreihung der Rechtsanwälte in die Beitragsgruppe römisch sechs der Tiroler Beitragsgruppenverordnung 1991 trägt bereits dem Umstand Rechnung, dass die Tätigkeit der Rechtsanwälte vielfach nur gelegentlichen und geringen Konnex mit dem Fremdenverkehr hat. Allerdings begründet die Einordnung in diese Beitragsgruppe noch nicht zwingend die Pflichtmitgliedschaft. Die Frage, ob tatsächlich ein Nutzen aus dem Tourismus gezogen wird, ist gegebenenfalls im Einzelfall zu beurteilen vergleiche VwGH vom 21. Februar 2007, 2002/17/0347).