Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/13/0085

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2005/13/0085

Entscheidungsdatum

27.02.2008

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Rechtssatz

Sind mehrere potenziell Haftende vorhanden, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Der von den finanziellen, insbesondere steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene Geschäftsführer ist in der Regel nicht in Anspruch zu nehmen. Verletzt jedoch der mit abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht befasste Vertreter seine eigenen Pflichten dadurch grob, dass er trotz Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung abgabenrechtlicher Angelegenheiten Bestellten nichts unternimmt, um Abhilfe zu schaffen, so ist auch er haftbar, es sei denn, dass ihm triftige Gründe die Erfüllung dieser wechselseitigen Überwachungspflicht unmöglich machen. Allerdings kommt eine Überprüfung der Tätigkeit des mit der Abgabenentrichtung betrauten oder hiefür verantwortlichen Geschäftsführers durch den anderen Geschäftsführer nur dann in Betracht, wenn ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu zweifeln vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2004/13/0032, und das hg. Erkenntnis vom 13. April 2005, 2005/13/0001, sowie die zum insoweit vergleichbaren Paragraph 9, Absatz eins, BAO ergangenen hg. Erkenntnisse vom 6. Juli 2006, 2006/15/0032, und vom 25. November 2002, 99/14/0121).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005130085.X01

Im RIS seit

18.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2015

Dokumentnummer

JWR_2005130085_20080227X01

Rechtssatz für 2005/13/0086

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2005/13/0086

Entscheidungsdatum

20.01.2010

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/13/0085 E 27. Februar 2008 RS 1

Stammrechtssatz

Sind mehrere potenziell Haftende vorhanden, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Der von den finanziellen, insbesondere steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene Geschäftsführer ist in der Regel nicht in Anspruch zu nehmen. Verletzt jedoch der mit abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht befasste Vertreter seine eigenen Pflichten dadurch grob, dass er trotz Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung abgabenrechtlicher Angelegenheiten Bestellten nichts unternimmt, um Abhilfe zu schaffen, so ist auch er haftbar, es sei denn, dass ihm triftige Gründe die Erfüllung dieser wechselseitigen Überwachungspflicht unmöglich machen. Allerdings kommt eine Überprüfung der Tätigkeit des mit der Abgabenentrichtung betrauten oder hiefür verantwortlichen Geschäftsführers durch den anderen Geschäftsführer nur dann in Betracht, wenn ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu zweifeln vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2004/13/0032, und das hg. Erkenntnis vom 13. April 2005, 2005/13/0001, sowie die zum insoweit vergleichbaren Paragraph 9, Absatz eins, BAO ergangenen hg. Erkenntnisse vom 6. Juli 2006, 2006/15/0032, und vom 25. November 2002, 99/14/0121).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2005130086.X01

Im RIS seit

17.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2012

Dokumentnummer

JWR_2005130086_20100120X01

Rechtssatz für 2011/16/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2011/16/0027

Entscheidungsdatum

22.12.2011

Index

L37089 Dienstgeberabgabe Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §80;
BAO §9 Abs1;
DienstgeberabgabeG Wr §6a Abs1;
KommStG 1993 §6a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/13/0085 E 27. Februar 2008 RS 1 (hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Sind mehrere potenziell Haftende vorhanden, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Der von den finanziellen, insbesondere steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene Geschäftsführer ist in der Regel nicht in Anspruch zu nehmen. Verletzt jedoch der mit abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht befasste Vertreter seine eigenen Pflichten dadurch grob, dass er trotz Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung abgabenrechtlicher Angelegenheiten Bestellten nichts unternimmt, um Abhilfe zu schaffen, so ist auch er haftbar, es sei denn, dass ihm triftige Gründe die Erfüllung dieser wechselseitigen Überwachungspflicht unmöglich machen. Allerdings kommt eine Überprüfung der Tätigkeit des mit der Abgabenentrichtung betrauten oder hiefür verantwortlichen Geschäftsführers durch den anderen Geschäftsführer nur dann in Betracht, wenn ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu zweifeln vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2004/13/0032, und das hg. Erkenntnis vom 13. April 2005, 2005/13/0001, sowie die zum insoweit vergleichbaren Paragraph 9, Absatz eins, BAO ergangenen hg. Erkenntnisse vom 6. Juli 2006, 2006/15/0032, und vom 25. November 2002, 99/14/0121).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011160027.X03

Im RIS seit

23.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2014

Dokumentnummer

JWR_2011160027_20111222X03

Rechtssatz für 2009/16/0244

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/16/0244

Entscheidungsdatum

28.06.2012

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/13/0085 E 27. Februar 2008 RS 1

Stammrechtssatz

Sind mehrere potenziell Haftende vorhanden, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Der von den finanziellen, insbesondere steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene Geschäftsführer ist in der Regel nicht in Anspruch zu nehmen. Verletzt jedoch der mit abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht befasste Vertreter seine eigenen Pflichten dadurch grob, dass er trotz Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung abgabenrechtlicher Angelegenheiten Bestellten nichts unternimmt, um Abhilfe zu schaffen, so ist auch er haftbar, es sei denn, dass ihm triftige Gründe die Erfüllung dieser wechselseitigen Überwachungspflicht unmöglich machen. Allerdings kommt eine Überprüfung der Tätigkeit des mit der Abgabenentrichtung betrauten oder hiefür verantwortlichen Geschäftsführers durch den anderen Geschäftsführer nur dann in Betracht, wenn ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu zweifeln vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2004/13/0032, und das hg. Erkenntnis vom 13. April 2005, 2005/13/0001, sowie die zum insoweit vergleichbaren Paragraph 9, Absatz eins, BAO ergangenen hg. Erkenntnisse vom 6. Juli 2006, 2006/15/0032, und vom 25. November 2002, 99/14/0121).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009160244.X01

Im RIS seit

31.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012

Dokumentnummer

JWR_2009160244_20120628X01

Rechtssatz für 2013/16/0166

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2013/16/0166

Entscheidungsdatum

19.03.2015

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/13/0085 E 27. Februar 2008 RS 1 (hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Sind mehrere potenziell Haftende vorhanden, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Der von den finanziellen, insbesondere steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene Geschäftsführer ist in der Regel nicht in Anspruch zu nehmen. Verletzt jedoch der mit abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht befasste Vertreter seine eigenen Pflichten dadurch grob, dass er trotz Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung abgabenrechtlicher Angelegenheiten Bestellten nichts unternimmt, um Abhilfe zu schaffen, so ist auch er haftbar, es sei denn, dass ihm triftige Gründe die Erfüllung dieser wechselseitigen Überwachungspflicht unmöglich machen. Allerdings kommt eine Überprüfung der Tätigkeit des mit der Abgabenentrichtung betrauten oder hiefür verantwortlichen Geschäftsführers durch den anderen Geschäftsführer nur dann in Betracht, wenn ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu zweifeln vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2004/13/0032, und das hg. Erkenntnis vom 13. April 2005, 2005/13/0001, sowie die zum insoweit vergleichbaren Paragraph 9, Absatz eins, BAO ergangenen hg. Erkenntnisse vom 6. Juli 2006, 2006/15/0032, und vom 25. November 2002, 99/14/0121).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013160166.X03

Im RIS seit

28.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2015

Dokumentnummer

JWR_2013160166_20150319X03

Rechtssatz für Ra 2026/13/0024

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2026/13/0024

Entscheidungsdatum

13.05.2026

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2026/13/0023 E 13.05.2026

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/13/0085 E 27. Februar 2008 RS 1

Stammrechtssatz

Sind mehrere potenziell Haftende vorhanden, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Der von den finanziellen, insbesondere steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene Geschäftsführer ist in der Regel nicht in Anspruch zu nehmen. Verletzt jedoch der mit abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht befasste Vertreter seine eigenen Pflichten dadurch grob, dass er trotz Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung abgabenrechtlicher Angelegenheiten Bestellten nichts unternimmt, um Abhilfe zu schaffen, so ist auch er haftbar, es sei denn, dass ihm triftige Gründe die Erfüllung dieser wechselseitigen Überwachungspflicht unmöglich machen. Allerdings kommt eine Überprüfung der Tätigkeit des mit der Abgabenentrichtung betrauten oder hiefür verantwortlichen Geschäftsführers durch den anderen Geschäftsführer nur dann in Betracht, wenn ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu zweifeln vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2004/13/0032, und das hg. Erkenntnis vom 13. April 2005, 2005/13/0001, sowie die zum insoweit vergleichbaren Paragraph 9, Absatz eins, BAO ergangenen hg. Erkenntnisse vom 6. Juli 2006, 2006/15/0032, und vom 25. November 2002, 99/14/0121).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026130024.L01

Im RIS seit

30.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026

Dokumentnummer

JWR_2026130024_20260513L01