Im Fall einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung durch die erstinstanzliche Behörde ist für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung die Sachlage im Zeitpunkt der verfügten Versetzung, welcher in einer solchen Konstellation auch vor Erlassung des Berufungsbescheides gelegen sein darf, maßgeblich (vgl. E 28. Juni 2000, 2000/12/0013). Lag solcherart bezogen auf den Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der verfügten Versetzung ein Abzugsinteresse vor, so durfte die belangte Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung ein solches dienstliches Interesse auch dann berücksichtigen, wenn es vom erstinstanzlichen Bescheid noch nicht ins Treffen geführt worden war.Im Fall einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung durch die erstinstanzliche Behörde ist für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung die Sachlage im Zeitpunkt der verfügten Versetzung, welcher in einer solchen Konstellation auch vor Erlassung des Berufungsbescheides gelegen sein darf, maßgeblich vergleiche E 28. Juni 2000, 2000/12/0013). Lag solcherart bezogen auf den Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der verfügten Versetzung ein Abzugsinteresse vor, so durfte die belangte Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung ein solches dienstliches Interesse auch dann berücksichtigen, wenn es vom erstinstanzlichen Bescheid noch nicht ins Treffen geführt worden war.