Wenn bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts im Zusammenhang mit einer Entschädigung nach dem ImpfSchG Vorgänge der Krankheitsvorgeschichte strittig sind, obliegt die Entscheidung darüber, welcher Sachverhalt der durch den Sachverständigen vorzunehmenden wissenschaftlichen (medizinischen) Beurteilung zu Grunde zu legen ist, der Verwaltungsbehörde und nicht dem Sachverständigen (Hinweis E vom 23. Jänner 2001, Zl. 2000/11/0263).