Bei Ambulanzpatienten (vgl. E 20. November 2013, 2012/10/0125) und bei von außerhalb des Versorgungsgebietes einpendelnden Arbeitnehmern (vgl. E 18. April 2012, 2010/10/0254) kann es sich um ein zusätzlich zu versorgendes Kundenpotenzial im Sinn von § 10 Abs. 5 ApG 1907 handeln. Es ist zulässig zur Quantifizierung dieses Potenzials auf allgemeine für den jeweiligen Fall repräsentative Untersuchungsergebnisse zurückzugreifen und auf diesem Weg Ausmaß und Verhältnis, in dem die Inanspruchnahme der Apotheke zu jener eines ständigen Einwohners steht, aufzuzeigen, wenn einzelfallbezogene Feststellungen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand getroffen werden können (vgl. E 20. November 2013, 2012/10/0125).Bei Ambulanzpatienten vergleiche E 20. November 2013, 2012/10/0125) und bei von außerhalb des Versorgungsgebietes einpendelnden Arbeitnehmern vergleiche E 18. April 2012, 2010/10/0254) kann es sich um ein zusätzlich zu versorgendes Kundenpotenzial im Sinn von Paragraph 10, Absatz 5, ApG 1907 handeln. Es ist zulässig zur Quantifizierung dieses Potenzials auf allgemeine für den jeweiligen Fall repräsentative Untersuchungsergebnisse zurückzugreifen und auf diesem Weg Ausmaß und Verhältnis, in dem die Inanspruchnahme der Apotheke zu jener eines ständigen Einwohners steht, aufzuzeigen, wenn einzelfallbezogene Feststellungen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand getroffen werden können vergleiche E 20. November 2013, 2012/10/0125).