Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/10/0209

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18820 A/2014

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2013/10/0209

Entscheidungsdatum

27.03.2014

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E6J
59/04 EU - EWR
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

12010E049 AEUV Art49;
62012CJ0367 Sokoll-Seebacher VORAB;
ApG 1907 §10 Abs2 Z3 idF 2006/I/041;
EURallg;

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG 1907, wonach ein Bedarf an einer neu zu errichtenden Apotheke nicht besteht, wenn die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich infolge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5500 betragen wird, ist soweit nicht anzuwenden, als sie dem in Artikel 49, AEUV verankerten Grundsatz der Niederlassungsfreiheit widerspricht. Inwieweit dies der Fall ist, ergibt sich - unter Berücksichtigung des Auslegungsmonopols des EuGH - aus dem Urteil EuGH 13. Februar 2014 in der Rechtssache Sokoll-Seebacher, C-367/12. Demnach widerspricht die Festlegung einer starren Grenze für die Anzahl der von den betroffenen bestehenden Apotheken weiterhin zu versorgenden Personen als essentielles Kriterium für die Prüfung des Bedarfs an einer neu beantragten Apotheke dem Artikel 49, AEUV, insbesondere dem Gebot der Kohärenz, weil die zuständigen nationalen Behörden keine Möglichkeit haben, von dieser Grenze abzuweichen, um örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen. Aus der Begründung dieses Urteils ergibt sich, dass unter örtlichen Besonderheiten Gebiete mit "demographischen Besonderheiten", nämlich ländliche und abgelegene Gebiete mit wenigen und verstreut siedelnden Einwohnern zu verstehen sind. Solche örtlichen Besonderheiten sind zu berücksichtigen, wenn sie die Errichtung einer neuen Apotheke erfordern, um der betroffenen Bevölkerung, auch den in der Mobilität eingeschränkten Personen und solchen mit dringendem oder häufigem Arzneimittelbedarf, einen angemessenen Zugang zum pharmazeutischen Dienst zu gewährleisten. Dieser Zugang ist dann gewährleistet, wenn die betroffenen Personen eine Apotheke "in vernünftiger Entfernung" vorfinden.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013100209.X04

Im RIS seit

13.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2013100209_20140327X04