Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/10/0126

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2013/10/0126

Entscheidungsdatum

24.06.2015

Index

L44006 Feuerwehr Steiermark
L68506 Forst Wald Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

FeuerwehrG Stmk 1979 §29 Abs2;
FeuerwehrG Stmk 1979 §29 Abs2b;
FeuerwehrG Stmk 2012 §35 Abs1;
FeuerwehrG Stmk 2012 §35 Abs3;
VwRallg;
WaldschutzG Stmk 1982 §16 Abs2;

Rechtssatz

Es lässt sich insbesondere aus Paragraph 29, Stmk FeuerwehrG 1979 ein exklusives Antragsrecht der Gemeinde nicht ableiten. Zwar hat nach Absatz 2, dieser Bestimmung die Gemeinde die Kosten der Beschaffung und Erhaltung ua. der Geräte und sonstigen Gegenstände, die für die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehren erforderlich sind, zu tragen und verbleiben gemäß Absatz 2 b, legcit die aus Gemeindemitteln beschafften und der Freiwilligen Feuerwehr übergebenen Geräte und sonstigen Gegenstände im Eigentum der Gemeinde vergleiche nunmehr ebenso Paragraph 35, Absatz eins und 3 Stmk. Stmk FeuerwehrG 2012), aus diesen Kostentragungs- bzw. Eigentumsregelungen ist jedoch für die Frage der Antragslegitimation nach Paragraph 16, Absatz 2, Stmk WaldschutzG 1982 nichts zu gewinnen. Insbesondere ist daraus keine (ausschließliche) Antragsbefugnis der die Freiwillige Feuerwehr erhaltenden Gemeinde abzuleiten.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013100126.X03

Im RIS seit

27.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2015

Dokumentnummer

JWR_2013100126_20150624X03