Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2013/10/0126
Entscheidungsdatum
24.06.2015
Index
L44006 Feuerwehr Steiermark
L68506 Forst Wald Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
FeuerwehrG Stmk 1979 §29 Abs2;
FeuerwehrG Stmk 1979 §29 Abs2b;
FeuerwehrG Stmk 2012 §35 Abs1;
FeuerwehrG Stmk 2012 §35 Abs3;
VwRallg;
WaldschutzG Stmk 1982 §16 Abs2;
Rechtssatz
Es lässt sich insbesondere aus § 29 Stmk FeuerwehrG 1979 ein exklusives Antragsrecht der Gemeinde nicht ableiten. Zwar hat nach Abs. 2 dieser Bestimmung die Gemeinde die Kosten der Beschaffung und Erhaltung ua. der Geräte und sonstigen Gegenstände, die für die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehren erforderlich sind, zu tragen und verbleiben gemäß Abs. 2b legcit die aus Gemeindemitteln beschafften und der Freiwilligen Feuerwehr übergebenen Geräte und sonstigen Gegenstände im Eigentum der Gemeinde (vgl. nunmehr ebenso § 35 Abs. 1 und 3 Stmk. Stmk FeuerwehrG 2012), aus diesen Kostentragungs- bzw. Eigentumsregelungen ist jedoch für die Frage der Antragslegitimation nach § 16 Abs. 2 Stmk WaldschutzG 1982 nichts zu gewinnen. Insbesondere ist daraus keine (ausschließliche) Antragsbefugnis der die Freiwillige Feuerwehr erhaltenden Gemeinde abzuleiten.Es lässt sich insbesondere aus Paragraph 29, Stmk FeuerwehrG 1979 ein exklusives Antragsrecht der Gemeinde nicht ableiten. Zwar hat nach Absatz 2, dieser Bestimmung die Gemeinde die Kosten der Beschaffung und Erhaltung ua. der Geräte und sonstigen Gegenstände, die für die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehren erforderlich sind, zu tragen und verbleiben gemäß Absatz 2 b, legcit die aus Gemeindemitteln beschafften und der Freiwilligen Feuerwehr übergebenen Geräte und sonstigen Gegenstände im Eigentum der Gemeinde vergleiche nunmehr ebenso Paragraph 35, Absatz eins und 3 Stmk. Stmk FeuerwehrG 2012), aus diesen Kostentragungs- bzw. Eigentumsregelungen ist jedoch für die Frage der Antragslegitimation nach Paragraph 16, Absatz 2, Stmk WaldschutzG 1982 nichts zu gewinnen. Insbesondere ist daraus keine (ausschließliche) Antragsbefugnis der die Freiwillige Feuerwehr erhaltenden Gemeinde abzuleiten.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht
Anfechtungsrecht VwRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013100126.X03
Im RIS seit
27.07.2015
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2015
Dokumentnummer
JWR_2013100126_20150624X03