Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.2015

Geschäftszahl

2013/10/0126

Rechtssatz

Es lässt sich insbesondere aus Paragraph 29, Stmk FeuerwehrG 1979 ein exklusives Antragsrecht der Gemeinde nicht ableiten. Zwar hat nach Absatz 2, dieser Bestimmung die Gemeinde die Kosten der Beschaffung und Erhaltung ua. der Geräte und sonstigen Gegenstände, die für die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehren erforderlich sind, zu tragen und verbleiben gemäß Absatz 2 b, legcit die aus Gemeindemitteln beschafften und der Freiwilligen Feuerwehr übergebenen Geräte und sonstigen Gegenstände im Eigentum der Gemeinde vergleiche nunmehr ebenso Paragraph 35, Absatz eins und 3 Stmk. Stmk FeuerwehrG 2012), aus diesen Kostentragungs- bzw. Eigentumsregelungen ist jedoch für die Frage der Antragslegitimation nach Paragraph 16, Absatz 2, Stmk WaldschutzG 1982 nichts zu gewinnen. Insbesondere ist daraus keine (ausschließliche) Antragsbefugnis der die Freiwillige Feuerwehr erhaltenden Gemeinde abzuleiten.