Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2013/10/0077
Entscheidungsdatum
22.04.2015
Index
E000 EU- Recht allgemein
E1E
E6J
59/04 EU - EWR
82/04 Apotheken Arzneimittel
Norm
12010E049 AEUV Art49;
62012CJ0367 Sokoll-Seebacher VORAB;
ApG 1907 §10 Abs2 Z3 idF 2006/I/041;
EURallg;
Rechtssatz
Soll sich durch die Neuerrichtung der beantragten Apotheke der Anfahrtsweg für die Bevölkerung etwa maximal um 0,6 km verkürzen, ist von vornherein auszuschließen, dass dies erforderlich ist, um für die Bevölkerung eines bestimmten abgelegenen ländlichen Gebietes einen zumutbaren Anfahrtsweg zu gewährleisten (vgl. E 27. März 2014, 2013/10/0209), weshalb die Anwendung von § 10 Abs. 2 Z 3 ApG 1907 in einem derartigen Fall keinen Bedenken begegnet.Soll sich durch die Neuerrichtung der beantragten Apotheke der Anfahrtsweg für die Bevölkerung etwa maximal um 0,6 km verkürzen, ist von vornherein auszuschließen, dass dies erforderlich ist, um für die Bevölkerung eines bestimmten abgelegenen ländlichen Gebietes einen zumutbaren Anfahrtsweg zu gewährleisten vergleiche E 27. März 2014, 2013/10/0209), weshalb die Anwendung von Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG 1907 in einem derartigen Fall keinen Bedenken begegnet.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62012CJ0367 Sokoll-Seebacher VORAB
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von
innerstaatlichem Recht EURallg1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013100077.X02
Im RIS seit
19.05.2015
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2015
Dokumentnummer
JWR_2013100077_20150422X02