Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.2015

Geschäftszahl

2013/10/0077

Rechtssatz

Soll sich durch die Neuerrichtung der beantragten Apotheke der Anfahrtsweg für die Bevölkerung etwa maximal um 0,6 km verkürzen, ist von vornherein auszuschließen, dass dies erforderlich ist, um für die Bevölkerung eines bestimmten abgelegenen ländlichen Gebietes einen zumutbaren Anfahrtsweg zu gewährleisten vergleiche E 27. März 2014, 2013/10/0209), weshalb die Anwendung von Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG 1907 in einem derartigen Fall keinen Bedenken begegnet.