Die abgelegene Lage der Arbeitsstätte (hier: am Berg, im Winter nur mit Seilbahn erreichbar) ist im Verfahren betreffend Bestrafung nach dem AuslBG insofern miteinzubeziehen, als zur gesetzlichen Vermutung des § 28 Abs. 7 AuslBG noch hinzukommt, dass sich Arbeitsuchende nach allgemeiner Erfahrung wohl schwerlich mehrere Tage zuwartend in einem derartig abgelegenen Haus aufhalten würden, ohne dass bereits eine Beschäftigung mit Erzielung von Einkünften vorliege.Die abgelegene Lage der Arbeitsstätte (hier: am Berg, im Winter nur mit Seilbahn erreichbar) ist im Verfahren betreffend Bestrafung nach dem AuslBG insofern miteinzubeziehen, als zur gesetzlichen Vermutung des Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG noch hinzukommt, dass sich Arbeitsuchende nach allgemeiner Erfahrung wohl schwerlich mehrere Tage zuwartend in einem derartig abgelegenen Haus aufhalten würden, ohne dass bereits eine Beschäftigung mit Erzielung von Einkünften vorliege.