Notorischen Tatsachen bedürfen keines Beweises (§ 45 Abs. 1 AVG). Bei jenen Berufen, die sich weitgehend unter den Augen der Öffentlichkeit abspielen, weit verbreitet sind und deren Anforderungen allgemein bekannt sind (z.B. Portiere, Geschirrabräumer, Bürodiener, Aufseher, Garderobiere, Billeteure, etc.) ist die Offenkundigkeit zu bejahen (vgl. etwa den Beschluss des OGH vom 15. September 1998, 10 ObS 239/98i).Notorischen Tatsachen bedürfen keines Beweises (Paragraph 45, Absatz eins, AVG). Bei jenen Berufen, die sich weitgehend unter den Augen der Öffentlichkeit abspielen, weit verbreitet sind und deren Anforderungen allgemein bekannt sind (z.B. Portiere, Geschirrabräumer, Bürodiener, Aufseher, Garderobiere, Billeteure, etc.) ist die Offenkundigkeit zu bejahen vergleiche etwa den Beschluss des OGH vom 15. September 1998, 10 ObS 239/98i).