Dem Sozialversicherungsträger steht bei der Anwendung des § 56 Abs. 1 ASVG nach § 56 Abs. 3 ASVG in Bezug auf einen allfälligen Verzicht auf Beiträge Ermessen zu, von dem der Landeshauptmann im Falle des Einspruches Gebrauch zu machen hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. Februar 2002, 97/08/0442, Punkt 3.2. der Entscheidungsgründe, und vom 18. Juni 1991, 87/08/0098).Dem Sozialversicherungsträger steht bei der Anwendung des Paragraph 56, Absatz eins, ASVG nach Paragraph 56, Absatz 3, ASVG in Bezug auf einen allfälligen Verzicht auf Beiträge Ermessen zu, von dem der Landeshauptmann im Falle des Einspruches Gebrauch zu machen hat vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 20. Februar 2002, 97/08/0442, Punkt 3.2. der Entscheidungsgründe, und vom 18. Juni 1991, 87/08/0098).